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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Provision für einen Gelegenheitsmakler, die den über den geforderten Verkaufspreis hinaus erzielten Betrag als Courtage vorsieht, nicht automatisch sittenwidrig ist. Allerdings überschreitet eine Provision von mehr als 12,5 % des Kaufpreises die zumutbare Opfergrenze. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gelegenheitsmakler verlangt von seinem Auftraggeber eine Provision, die sich auf den Betrag bezieht, der über den ursprünglich geforderten Verkaufspreis hinaus erzielt wurde. Die Forderung basiert auf einer zwischen den Parteien getroffenen Courtagevereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass eine solche Provision nicht generell sittenwidrig ist. Allerdings sei eine Provision, die 12,5 % des Kaufpreises übersteigt, unzumutbar und damit sittenwidrig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 37, 3221) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 74), wonach für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Courtagevereinbarung der Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgeblich ist. Eine Provision von über 12,5 % des Kaufpreises überschreite die nach Treu und Glauben zumutbare Opfergrenze und sei daher nichtig.