Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 15.12.1967 - 7 U 25/67

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Provision für einen Gelegenheitsmakler, die den über den geforderten Verkaufspreis hinaus erzielten Betrag als Courtage vorsieht, nicht automatisch sittenwidrig ist. Allerdings überschreitet eine Provision von mehr als 12,5 % des Kaufpreises die zumutbare Opfergrenze. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gelegenheitsmakler verlangt von seinem Auftraggeber eine Provision, die sich auf den Betrag bezieht, der über den ursprünglich geforderten Verkaufspreis hinaus erzielt wurde. Die Forderung basiert auf einer zwischen den Parteien getroffenen Courtagevereinbarung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass eine solche Provision nicht generell sittenwidrig ist. Allerdings sei eine Provision, die 12,5 % des Kaufpreises übersteigt, unzumutbar und damit sittenwidrig.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 37, 3221) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 74), wonach für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Courtagevereinbarung der Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgeblich ist. Eine Provision von über 12,5 % des Kaufpreises überschreite die nach Treu und Glauben zumutbare Opfergrenze und sei daher nichtig.

KI INHALT
Vereinbarung über Maklerprovision: Nicht sittenwidrig, wenn sie den Verkaufspreis übersteigende Beträge umfasst. 12,5% des Kaufpreises als Obergrenze. Beurteilungszeitpunkt ist der Abschluss der Provisionsvereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklererfolgshonorar
Überpreisvereinbarung
Übererlösklausel
WGG
Wegfall der Geschäftsgrundlage
FUNDSTELLE
MDR 68, 494
NORM
§ 138 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.12.1967
AKTENZEICHEN
7 U 25/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.01.2024