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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 03.10.1975 - 20 U 122/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch OLG Hamm, 12.11.1982 - 20 U 148/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) dem Versicherungsnehmer (VN) Schadenersatz für einen Kaskoschaden am Motorboot leisten muss, wenn der Versicherungsvertreter (VV) dem VN bei der Antragstellung zugesichert hat, dass vorläufige Deckung durch die Filialdirektion des VU mit Sicherheit gewährt werde, das VU und der VV den VN aber nicht darüber informiert haben, dass das Risiko tatsächlich nicht gedeckt ist, obwohl sie wussten, dass der VN das Boot in der Annahme einer Deckung nutzen würde.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Schadenersatz für einen Kaskoschaden an seinem Motorboot. Anspruchsgrundlage ist die culpa in contrahendo ( Verschulden bei Vertragsverhandlungen), weil der Versicherungsvertreter (VV) dem VN fälschlich vorläufige Deckung zugesichert und das VU den VN nicht über die tatsächliche Ablehnung der Deckung informiert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat zugunsten des VN entschieden und das VU zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der culpa in contrahendo. Es führt aus, dass das VU für den Schaden haften muss, weil:

  • der VV dem VN bei der Antragstellung erklärt hatte, dass vorläufige Deckung „mit Sicherheit“ gewährt werde,
  • weder das VU noch der VV den VN darüber informiert haben, dass das Risiko tatsächlich nicht in Deckung genommen wurde,
  • das VU und der VV wussten, dass der VN sein Motorboot in der Erwartung der Deckung nutzen würde. Die Unterlassung der Aufklärung über die fehlende Deckung stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsanbahnung dar, die das VU dem VN gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
KI INHALT
Versicherungsunternehmen haftet auf Schadenersatz für Kaskoschaden, wenn Versicherungsvertreter vorläufige Deckung zugesagt hat und VN nicht über fehlende Deckung informiert wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
culpa in contrahendo bei Wassersportfahrzeugversicherung
c.i.c.
NORM
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 61 VVG
§ 43 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.10.1975
AKTENZEICHEN
20 U 122/75
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
03.01.2019