Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Karlsruhe 15.01.1992 - 13 U 26/91 -; LG Freiburg 13.12.1990 - 1 O 140/90 -

zu dieser Entscheidung vgl. OLG Karlsruhe, 26.10.1999

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Anlagevermittler, der eine Kapitalanlage als sicher darstellt, ohne über zuverlässige Informationen zu verfügen, haftet, wenn er den Anleger nicht über seine unzureichende Kenntnislage aufklärt. Das Gericht begründete dies mit der Pflicht zur richtigen und vollständigen Information, die auch für Anlagevermittler gilt, sowie mit dem Vertrauen des Anlegers in die Objektivität der Angaben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent (Kläger) verlangt von einem Anlagevermittler (Beklagten) Schadensersatz aus einem stillsweigend geschlossenen Auskunftsvertrag (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf: Der Vermittler habe eine stille Beteiligung als sichere Kapitalanlage mit hoher Rendite angepriesen, ohne über objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (hier einer GmbH) oder zur Bonität des Kapitalsuchenden zu verfügen. Der Anleger stützt seinen Anspruch auf die Verletzung von Informationspflichten.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte die Haftung des Anlagevermittlers für die fehlerhafte Auskunft. Der Vermittler muss dem Anleger richtige und vollständige Informationen über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände geben. Fehlen ihm solche Informationen, muss er dies offenlegen. Die bloße subjektive Überzeugung von der Sicherheit der Anlage reicht nicht aus, wenn sie nicht auf objektiven Daten beruht.

Zudem kann dem Anleger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorgeworfen werden, wenn er trotz Warnungen (z. B. durch einen hinzugezogenen Bankkaufmann) und ohne eigene Prüfung in die Anlage investiert. Die konkrete Abwägung des Mitverschuldens obliegt jedoch dem Tatrichter.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragliche Pflichten des Anlagevermittlers:

    • Zwischen Anleger und Vermittler entsteht stillschweigend ein Auskunftsvertrag, wenn der Anleger die Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nimmt und dieser die Tätigkeit aufnimmt (BGH, 13.02.1992).
    • Der Vermittler ist nicht nur Auskunftsgeber, sondern hat eine Informationspflicht über tatsächliche Umstände, die für die Anlageentscheidung entscheidend sind (z. B. Wirtschaftlichkeit, Bonität).
    • Subjektive Überzeugungen (z. B. "Ich bin von der Sicherheit überzeugt") reichen nicht aus, wenn sie nicht auf objektiven Daten basieren. Der Vermittler muss offenlegen, wenn ihm solche Daten fehlen.
  2. Unterschied zu Anlageberatern:

    • Anlageberater haben weitergehende Pflichten (z. B. Bewertung der Anlage, individuelle Beratung).
    • Anlagevermittler handeln oft im Interesse des Kapitalsuchenden (Provision!) und haben daher geringere Pflichten, aber keine Freistellung von Informationspflichten.
  3. Mitverschulden des Anlegers:

    • Der Anleger kann nicht blind auf den Vermittler vertrauen, wenn dieser erkennbar für die andere Seite (Kapitalsuchender) tätig ist (z. B. keine eigene Vergütung verlangt, Provision vom Emittenten erhält).
    • Ignoriert der Anleger Warnungen Dritter (z. B. Bankkaufmann) oder unterlässt er eigene Prüfungen, kann ein Mitverschulden vorliegen.
    • Die Abwägung (z. B. 50 % Mitverschulden) ist Sache des Tatrichters.
  4. Sorgfaltsmaßstab:

    • Der Vermittler muss kenntlich machen, wenn seine Angaben auf keiner solide Basis beruhen.
    • Gutgläubigkeit (z. B. Vertrauen auf Presseberichte) entlastet nicht, wenn die Informationsgrundlage offensichtlich unzureichend war.

Kernaussage: Anlagevermittler haften für falsche oder unvollständige Informationen, wenn sie eine Anlage als sicher darstellen, ohne dies durch objektive Daten zu stützen – selbst wenn sie subjektiv von der Richtigkeit überzeugt sind. Der Anleger trägt jedoch ein Mitverschulden, wenn er Warnsignale ignoriert oder keine eigenen Nachforschungen anstellt.

KI INHALT
Haftung des Anlagevermittlers bei unzureichender Information: Er muss richtige und vollständige Angaben über das Anlageobjekt machen oder offenlegen, wenn ihm gesicherte Daten fehlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlagevermittlers
Anlageberater
Vertragsverletzung
Auskunftsvertrag
FUNDSTELLE
WM 93, 1238
ZIP 93, 997
EWiR 1/93 § 676 BGB (Brink)
BB 93, 1317
DB 93, 966
LM Nr. 44 zu § 676 BGB
WiR 93, 380
WuB I G 4 Anlageberatung 7.93 (Heymann)
MDR 1993, 956
BGHR BGB § 254 Abs 1 Anlagevermittlung 1
BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 4
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 14
BGHR BGB § 676 Mitverschulden 1
BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 3
ZAP EN-Nr. 1098/93
VuR 93, 284
BGHWarn 1993, Nr 150
NORM
§ 676 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.1993
AKTENZEICHEN
III ZR 25/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.09.2026 10:46:54