Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Dresden, 31.01.2002 - U 1763/01 Kart – DeTeMedien 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Leipzig, 19.06.2001 - 01 HKO 845/01 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschieden, dass ein Verlag, der das Örtliche Telefonbuch in Zusammenarbeit mit der DeTeMedien GmbH druckt, als relativ marktstarkes Unternehmen gilt und nicht berechtigt ist, die Veröffentlichung einer Anzeige einer Werbeagentur im Telefonbuch mit dem Schutz eigener Handelsvertreter zu begründen. Eine solche Weigerung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Werbeagentur begehrt von einem Verlag (in Zusammenarbeit mit der DeTeMedien GmbH) die Veröffentlichung einer Kundenanzeige im Örtlichen Telefonbuch. Der Verlag verweigert dies mit der Begründung, er wolle seine eigenen Handelsvertreter schützen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden urteilte, dass der Verlag als relativ marktstarkes Unternehmen einzustufen ist und seine Weigerung gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB verstößt. Der Schutz eigener Handelsvertreter rechtfertigt die Ablehnung nicht.

c) Begründung des Gerichts: Der Verlag hat als marktstarker Akteur eine besondere Verantwortung im Wettbewerb. Die diskriminierende Behandlung der Werbeagentur (im Vergleich zu eigenen Handelsvertretern) ist unzulässig, da sie ohne sachlichen Grund erfolgt. § 20 Abs. 1 GWB verbietet solche Ungleichbehandlungen, um den Wettbewerb zu schützen.

KI INHALT
Verlag als relativ marktstarkes Unternehmen: Weigerung, Anzeigenaufträge von Werbeagenturen im Örtlichen Telefonbuch zu veröffentlichen, verstößt gegen Diskriminierungsverbot (§ 20 Abs. 1 GWB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
DeTeMedien 2
STICHWORT
Diskriminierungsverbot
Orgaschutz
Organisationsschutz
Diskriminierung
NORM
§ 20 Abs. 1 GWB
REDAKTION
GERICHT
OLG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.01.2002
AKTENZEICHEN
U 1763/01 Kart
ECLI
ECLI:DE:OLGDRES:2002:0131.U1763.01KART.0A
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
05.11.2020