Vorinstanz LG Leipzig, 19.06.2001 - 01 HKO 845/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschieden, dass ein Verlag, der das Örtliche Telefonbuch in Zusammenarbeit mit der DeTeMedien GmbH druckt, als relativ marktstarkes Unternehmen gilt und nicht berechtigt ist, die Veröffentlichung einer Anzeige einer Werbeagentur im Telefonbuch mit dem Schutz eigener Handelsvertreter zu begründen. Eine solche Weigerung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Werbeagentur begehrt von einem Verlag (in Zusammenarbeit mit der DeTeMedien GmbH) die Veröffentlichung einer Kundenanzeige im Örtlichen Telefonbuch. Der Verlag verweigert dies mit der Begründung, er wolle seine eigenen Handelsvertreter schützen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden urteilte, dass der Verlag als relativ marktstarkes Unternehmen einzustufen ist und seine Weigerung gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB verstößt. Der Schutz eigener Handelsvertreter rechtfertigt die Ablehnung nicht.
c) Begründung des Gerichts: Der Verlag hat als marktstarker Akteur eine besondere Verantwortung im Wettbewerb. Die diskriminierende Behandlung der Werbeagentur (im Vergleich zu eigenen Handelsvertretern) ist unzulässig, da sie ohne sachlichen Grund erfolgt. § 20 Abs. 1 GWB verbietet solche Ungleichbehandlungen, um den Wettbewerb zu schützen.