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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied am 06.11.1992 (14 U 66/92), dass eine Widerrufsbelehrung in einem mit einem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Kaufvertrag nach dem VerbrKrG klar darauf hinweisen muss, dass der Widerruf des Kreditvertrags automatisch auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zur Folge hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Kläger) begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der mit einem Verbraucherkreditvertrag verbunden war. Er berief sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag unvollständig war, da sie nicht auf die Folge des Widerrufs (Unwirksamkeit des Kaufvertrags) hingewiesen hatte. Die Widerrufsbelehrung stützte sich auf das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam war, weil sie den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die automatische Unwirksamkeit des Kaufvertrags bei Widerruf des Kreditvertrags fehlte. Dadurch war der Widerruf des Kreditvertrags (und damit auch des Kaufvertrags) weiterhin möglich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das VerbrKrG eine zwingende Pflicht zur vollständigen Belehrung vorschreibt. Fehlt der Hinweis auf die rechtlichen Folgen des Widerrufs (nämlich die Unwirksamkeit des verbundenen Kaufvertrags), ist die Belehrung mangelhaft. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht behält. Die Bank/Kreditgeberin konnte sich daher nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen.