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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 14.01.2008 - 12 U 1326/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Mainz, 15.09.2006 - 9 O 50/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass eine Provisionszahlung auch ohne Maklerleistung vereinbart werden kann, aber dann als Schenkungsversprechen zu werten ist, wenn keine Gegenleistung vorliegt. Die Vertragsfreiheit im Schuldrecht erlaubt solche Vereinbarungen, jedoch muss der rechtliche Charakter im Einzelfall geprüft werden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (oder eine Partei) fordert eine Provision von einer anderen Partei, obwohl keine Maklerleistung erbracht wurde. Die Forderung stützt sich auf eine vereinbarte Provisionszusage.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass eine Provisionszahlung auch ohne Gegenleistung (Maklerleistung) vereinbart werden kann. Fehlt jedoch jede Gegenleistung, ist die Zusage als Schenkungsversprechen einzustufen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Koblenz berief sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht. Da es sich nicht um einen eigenständigen Vertragstyp handelt, muss im Einzelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien der Provisionszusage beimessen wollten. Ohne Gegenleistung liegt ein Schenkungsversprechen vor, das den Regelungen der §§ 516 ff. BGB unterliegt.

KI INHALT
Provisionszahlung ohne Maklerleistung möglich, aber kein eigenständiger Vertragstyp – Charakter hängt vom Parteiwillen ab, bei fehlender Gegenleistung ggf. Schenkungsversprechen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
erfolgsunabhängiges Provisionsversprechen
Abgrenzung zu Schenkungsversprechen
NORM
§ 518 BGB
§ 625 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.01.2008
AKTENZEICHEN
12 U 1326/06
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2008:0114.12U1326.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
14.01.2026 18:30:36