Vorinstanz LG Mainz, 15.09.2006 - 9 O 50/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass eine Provisionszahlung auch ohne Maklerleistung vereinbart werden kann, aber dann als Schenkungsversprechen zu werten ist, wenn keine Gegenleistung vorliegt. Die Vertragsfreiheit im Schuldrecht erlaubt solche Vereinbarungen, jedoch muss der rechtliche Charakter im Einzelfall geprüft werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (oder eine Partei) fordert eine Provision von einer anderen Partei, obwohl keine Maklerleistung erbracht wurde. Die Forderung stützt sich auf eine vereinbarte Provisionszusage.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass eine Provisionszahlung auch ohne Gegenleistung (Maklerleistung) vereinbart werden kann. Fehlt jedoch jede Gegenleistung, ist die Zusage als Schenkungsversprechen einzustufen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Koblenz berief sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht. Da es sich nicht um einen eigenständigen Vertragstyp handelt, muss im Einzelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien der Provisionszusage beimessen wollten. Ohne Gegenleistung liegt ein Schenkungsversprechen vor, das den Regelungen der §§ 516 ff. BGB unterliegt.