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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 22.12.1994 - 2 U 3317/94 -; LG Nürnberg-Fürth, 27.07.1994 - 8 O 3211/94 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vorkaufsberechtigter nicht an eine im Erstvertrag enthaltene Maklerklausel gebunden ist, durch die der Erstkäufer zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Vorkaufsberechtigten die Zahlung einer Provision. Der Anspruch stützt sich auf eine im Erstvertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer vereinbarte Maklerklausel, die den Erstkäufer zur Zahlung der Provision verpflichtet. Der Vorkaufsberechtigte hat seinen Vorkaufsanspruch ausgeübt und den Kaufvertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Vorkaufsberechtigte nicht an die Maklerklausel aus dem Erstvertrag gebunden ist und daher keine Provision an den Makler zahlen muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (u. a. BGH, 28.11.1963, WM 63, 31) und argumentiert, dass die Maklerklausel eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Erstkäufer ist. Der Vorkaufsberechtigte tritt durch die Ausübung seines Vorkaufsrechts zwar in die Rechte und Pflichten des Erstkäufers ein, jedoch nur in diejenigen, die mit dem Kaufvertrag selbst verbunden sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision ist jedoch keine kaufvertragstypische Pflicht, sondern eine zusätzliche, selbstständige Vereinbarung. Daher geht sie nicht automatisch auf den Vorkaufsberechtigten über.

KI INHALT
Bindung des Vorkaufsberechtigten an Maklerklausel im Erstvertrag: Provisionspflicht für vermittelden Makler.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerklausel
NORM
§ 505 Abs. 2 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.12.1995
AKTENZEICHEN
III ZR 34/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
30.03.2021