Vorinstanzen LAG Baden-Württtemberg, 04.05.1995 - 10 Sa 112/94 -; ArbG Lörrach, 31.08.1994 - 2 Ca 299/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei einem Mietvertrag über ein privat vom Arbeitnehmer genutztes Fahrzeug gelten, wenn dieses mit Billigung des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke eingesetzt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Schäden an seinem privaten Fahrzeug, das er mit Zustimmung des AG für betriebliche Arbeiten genutzt und dabei schuldhaft beschädigt hat. Der AG hatte mit dem AN einen Mietvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die beschränkte Arbeitnehmerhaftung (d. h. eine Haftungsprivilegierung des AN) auch in diesem Fall Anwendung findet. Der AN haftet also nicht in vollem Umfang, sondern nur eingeschränkt für den Schaden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Mietvertrag zwischen AN und AG die Anwendung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht ausschließt. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug mit Billigung des AG für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde. Da der Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand, gelten die Haftungsgrundsätze des Arbeitsrechts – unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung (hier: Mietvertrag). Der Aufwendungsersatzanspruch des AN nach § 670 BGB wird daher unter Berücksichtigung der beschränkten Haftung geprüft.