Vorinstanz OLG Brandenburg, 01.11.2000 - 13 U 127/00 -; LG Cottbus, 30.03.2000 - 4 O 169/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kaufinteressent, der Maklerdienste in Kenntnis eines Provisionsverlangens in Anspruch nimmt, die Maklervergütung schuldet – selbst wenn er nur über die Höhe verhandeln wollte, aber eine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisierte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Kaufinteressenten die Zahlung einer Provision, nachdem dieser seine Dienste in Anspruch genommen hat. Der Interessent wusste vom Provisionsverlangen, hatte aber keine explizite Ablehnung der Zahlungspflicht geäußert, sondern lediglich eine Einigung über die genaue Höhe angestrebt oder in Aussicht gestellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Kaufinteressent die Maklervergütung schuldet. Die bloße Forderung nach einer Klarstellung der Provisionshöhe oder die in Aussicht gestellte Vereinbarung darüber reicht nicht aus, um die Zahlungspflicht abzulehnen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kaufinteressent durch die Inanspruchnahme der Maklerdienste in Kenntnis des Provisionsverlangens konkludent (stillschweigend) einen Maklervertrag geschlossen hat. Eine ablehnende Haltung gegenüber der Provision selbst sei nicht erkennbar gewesen, da der Interessent nur über die Höhe verhandeln wollte. Damit sei der Tatbestand des § 652 BGB (Maklerlohn) erfüllt: Die Provision wird fällig, sobald der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss erbringt und der Interessent diese Gelegenheit nutzt – unabhängig von einer später ausgehandelten Höhe.