zu den Problemen einer Vertragsfixierung durch kaufmännische Bestätigungsschreiben vgl. Moritz, BB 95, 420
einen Überblick über die höchstrichterlichen Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben gibt v. Dücker, BB 96, 3
zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vgl. Thamm/Detzer, DB 97, 213
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt in diesem Urteil die Rechtswirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens: Schweigt der Empfänger trotz erkennbarer Abweichungen vom mündlichen Vertrag, gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann sendet einem anderen Kaufmann nach mündlichen Vertragsverhandlungen ein Bestätigungsschreiben, das von den besprochenen Bedingungen abweicht. Der Empfänger reagiert nicht darauf. Der Absender beansprucht nun die Geltung der im Schreiben festgehaltenen Bedingungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Schweigen des Empfängers auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung gilt, wenn der Empfänger die Abweichungen erkennen konnte. Somit wird der Inhalt des Schreibens verbindlicher Vertragsbestandteil.
c) Begründung des Gerichts:
- Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient der Klarstellung und Fixierung mündlicher Absprachen.
- Im kaufmännischen Verkehr besteht eine Pflicht zur sofortigen Gegenäußerung bei Unstimmigkeiten (Handelsbrauch nach § 346 HGB).
- Schweigen wird hier als konkludente Annahme gewertet, da der Empfänger die Diskrepanz hätte bemerken und rückfragen müssen.
- Dies gilt besonders, wenn der Empfänger selbst Kaufmann ist und mit der Praxis vertraut sein muss.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Handelsverkehr durch klare Regeln zur Bindungswirkung von Bestätigungsschreiben.