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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) klärt in seinem Urteil vom 08.02.1966 (92 II 22) die Abgrenzung des Begriffs "Konkurrenzverhältnis" im Wettbewerbsrecht gegenüber dem Dienstvertragsrecht und definiert den Begriff des "konkurrierenden Geschäfts" gem. Art. 356 OR (Schweizer Obligationenrecht).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Die Parteien streiten sich über die Auslegung von Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
- Anliegen: Es geht um die Frage, ob ein bestimmtes Geschäft als "konkurrierendes Geschäft" im Sinne von Art. 356 OR (Pflicht des Handelsagenten zur Unterlassung von Konkurrenzgeschäften) einzustufen ist.
- Rechtsgrundlage: Die Abgrenzung zwischen dem wettbewerbsrechtlichen und dienstvertragsrechtlichen Begriff des Konkurrenzverhältnisses ist entscheidend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht stellt klar, dass der Begriff "Konkurrenzverhältnis" im Dienstvertragsrecht (hier: Art. 356 OR) enger zu verstehen ist als im allgemeinen Wettbewerbsrecht.
- Ein "konkurrierendes Geschäft" liegt nur vor, wenn es sich um direkte Konkurrenz zur vertraglich geschuldeten Tätigkeit handelt.
- Nicht jede wirtschaftlich ähnliche Tätigkeit fällt darunter, sondern nur solche, die den Interessen des Arbeitgebers/Principals unmittelbar zuwiderlaufen.
c) Begründung des Gerichts:
- Art. 356 OR zielt auf den Schutz des Arbeitgebers/Principals vor unmittelbarer Konkurrenz durch den Arbeitnehmer/Agenten ab.
- Im Gegensatz zum weiteren Wettbewerbsbegriff (z. B. im Kartellrecht) ist hier eine engere Auslegung geboten, um die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unnötig einzuschränken.
- Entscheidend ist, ob das Geschäft objektiv als Konkurrenz zur vertraglichen Pflicht anzusehen ist, nicht nur subjektive Interessen des Arbeitgebers.
Relevanz: Das Urteil dient der präzisen Abgrenzung von Wettbewerbsverboten im Dienstvertragsrecht und betont, dass Art. 356 OR keine generelle Unterlassungspflicht für alle wirtschaftlich verwandten Tätigkeiten statuiert, sondern nur für direkte Konkurrenz.