Vorinstanzen OLG Hamburg; LG Hamburg
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht entscheidet, dass ein Makler, der ein Geschäft nur vermittelt, als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Eine Anfechtung des Hauptvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Makler ist nur möglich, wenn der Vertragsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Da dies im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, scheidet eine Anfechtung aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner möchte einen mit dem anderen Teil geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch einen vermittelnden Makler anfechten. Die Anfechtung stützt sich auf § 123 Abs. 2 BGB, der die Täuschung durch einen Dritten regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht verneint die Möglichkeit der Anfechtung, da der Makler zwar als Dritter gilt, der Anfechtende aber nicht dargelegt hat, dass der Vertragsgegner die Täuschung des Maklers kannte oder kennen musste. Ohne diesen Nachweis ist die Anfechtung ausgeschlossen.
c) Begründung des Gerichts:
- Abgrenzung des Dritten: Ein Bevollmächtigter (mit Vertretungsmacht) wird nicht als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB angesehen, da der Vollmachtgeber ihm sein Vertrauen entgegensetzt und sich mit ihm identifiziert (RGZ 72, 136; 76, 108).
- Makler als Dritter: Wer ohne Abschlussvollmacht nur vorbereitend tätig wird (wie ein Makler), handelt als Dritter. Seine Täuschung berechtigt nur zur Anfechtung, wenn der Vertragsgegner sie kannte oder fahrlässig nicht kannte (§ 123 Abs. 2 BGB).
- Interessen des Geschäftsverkehrs: Eine Ausdehnung der Haftung auf alle Beteiligten ohne Vertretungsmacht würde den Geschäftsverkehr unnötig belasten. Der Dritte muss sich vielmehr an den Auftraggeber halten, nicht an den Vertragspartner, sofern dieser keine Kenntnis von der Täuschung hatte.
Kernaussage: Ein Makler ist als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, doch die Anfechtung scheitert mangels Kenntnis oder Kennenmüssens des Vertragsgegners.