Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Thüringen, 30.06.1997 - 4 Ta 36/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Gera, 23.01.1997 - 5 Ca 2415/96 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Thüringen entscheidet, dass für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 ArbGG die tatsächlich ausgezahlte Vergütung eines Handelsvertreters maßgeblich ist – nicht dessen geltend gemachte, aber nicht erhaltene Ansprüche. Provisionsvorschüsse bleiben unberücksichtigt. Die Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss wird ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entschieden. Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Beschwerde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der HV beansprucht höhere Vergütungen als die vom U tatsächlich gezahlten Beträge. Die Frage ist, ob die Verdienstgrenze des § 5 Abs. 3 ArbGG (damals: 2.000 DM/Jahr) überschritten wird, was die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließen würde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die tatsächlich ausgezahlte Vergütung ist für die Zuständigkeitsprüfung entscheidend – nicht die vom HV behaupteten Ansprüche.
  • Provisionsvorschüsse zählen nicht zur Einkommensgrenze.
  • Die Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss wird ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entschieden (§§ 78 ArbGG, 573 ZPO, 53 ArbGG).
  • Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Beschwerde, da sie als Beschwerdeführerin gilt.
  • Der Streitwert der Beschwerde beträgt 1/5 des Hauptsachewerts.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutzzweck des § 5 Abs. 3 ArbGG: Die Norm soll tatsächlich wirtschaftlich schwache Handelsvertreter schützen. Würde man auf die geltend gemachten Ansprüche abstellen, wäre die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unnötig unsicher – selbst bei erfolglosen Klagen.
  • Rechtsprechungskonformität: Das Gericht folgt bestehenden Urteilen (z. B. BGH 1963, LAG Baden-Württemberg 1965) und bestätigt, dass nur tatsächliche Einkünfte (ohne Vorschüsse) zählen.
  • Verfahrensrecht: Die Beschwerde ist ein eigenständiges Rechtsmittel, daher gelten die Kostenregeln der ZPO (§ 91 ZPO). § 17b Abs. 2 GVG (Kosten bei Verweisung) ist nicht anwendbar.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft die alte Rechtslage (DM-Beträge, ArbGG vor 2001), ist aber in der Grundsatzfrage (tatsächliche vs. behauptete Vergütung) weiterhin relevant.

KI INHALT
Für die Verdienstgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG zählt das tatsächlich verdiente Einkommen, nicht der geltend gemachte Anspruch. Provisionsvorschüsse bleiben unberücksichtigt. Die Rechtswegbeschwerde wird ohne mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden entschieden. Kosten trägt die unterliegende Partei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verdienstgrenze
Zuständigkeit des ArbG
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Vorschüsse
Entgeltgrenze
Provisionsvorschüsse
Provisionsvorschuss
FUNDSTELLE
NORM
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 92 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Thüringen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.06.1997
AKTENZEICHEN
4 Ta 36/97
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:1997:0630.4TA36.97.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
02.07.2026 19:45:40