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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.11.1967 - 3 AZR 471/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 18.11.1966 - 2 Sa 401/66 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass ein kaufmännischer Angestellter Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB behält, auch wenn der Arbeitgeber (AG) einer Konkurrenztätigkeit zustimmt. Die Entschädigung mindert sich nicht bei geringfügiger Wettbewerbsbeschränkung oder niedrigerem Einkommen im neuen Job. Der Anspruch entfällt nur, wenn der AG das vertragswidrige Verhalten des Angestellten ausdrücklich als wichtigen Kündigungsgrund geltend macht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB, obwohl dieser einer Konkurrenztätigkeit zugestimmt hat. Streitig ist, ob die Entschädigung in solchen Fällen entfällt oder gemindert wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Karenzentschädigung nicht entfällt, nur weil der Arbeitgeber einer Konkurrenztätigkeit zustimmt. Auch eine geringfügige Wettbewerbsbeschränkung oder ein niedrigeres Einkommen im neuen Job führen nicht zu einer Minderung. Der Anspruch entfällt nur, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung klar macht, dass er das vertragswidrige Verhalten des Angestellten als wichtigen Grund für die Beendigung ansieht (§ 75 Abs. 3 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Karenzentschädigung ist kein vertragliches Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung und kein Schadensersatz, sondern eine gesetzliche Ausgleichsleistung. Daher ist es irrelevant, warum der Angestellte im neuen Job weniger verdient (außer bei Böswilligkeit).
  • Die Regelung zur Anrechnung anderweitigen Einkommens (§ 74c HGB) rechtfertigt keine Minderung bei geringfügiger Wettbewerbsbeschränkung.
  • Für den Wegfall des Anspruchs nach § 75 Abs. 3 HGB muss der Arbeitgeber explizit geltend machen, dass das vertragswidrige Verhalten der Grund für die Kündigung war – selbst wenn er nicht fristlos, sondern mit Frist kündigt.
KI INHALT
Karenzentschädigung nach § 74 HGB entfällt nicht bei Zustimmung des Arbeitgebers zu Konkurrenztätigkeit; Anrechnung anderweitigen Einkommens nicht bei geringfügiger Wettbewerbsbeschränkung; Anspruch kann bei Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens entfallen, wenn dies als wichtiger Grund geltend gemacht wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
WV
Lösung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung
Anrechnung weiteren Einkommens
FUNDSTELLE
BAG 20, 162
BB 68, 379
DB 68, 577
AP Nr. 21 zu § 74 HGB
SAE 69, 5
NORM
§ 74 HGB
§ 74 a HGB
§ 74 b HGB
§ 74 c HGB
§ 75 HGB
§ 75 a HGB
§ 75 d HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.1967
AKTENZEICHEN
3 AZR 471/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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