Vorinstanz LAG Niedersachsen, 18.11.1966 - 2 Sa 401/66 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass ein kaufmännischer Angestellter Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB behält, auch wenn der Arbeitgeber (AG) einer Konkurrenztätigkeit zustimmt. Die Entschädigung mindert sich nicht bei geringfügiger Wettbewerbsbeschränkung oder niedrigerem Einkommen im neuen Job. Der Anspruch entfällt nur, wenn der AG das vertragswidrige Verhalten des Angestellten ausdrücklich als wichtigen Kündigungsgrund geltend macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB, obwohl dieser einer Konkurrenztätigkeit zugestimmt hat. Streitig ist, ob die Entschädigung in solchen Fällen entfällt oder gemindert wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Karenzentschädigung nicht entfällt, nur weil der Arbeitgeber einer Konkurrenztätigkeit zustimmt. Auch eine geringfügige Wettbewerbsbeschränkung oder ein niedrigeres Einkommen im neuen Job führen nicht zu einer Minderung. Der Anspruch entfällt nur, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung klar macht, dass er das vertragswidrige Verhalten des Angestellten als wichtigen Grund für die Beendigung ansieht (§ 75 Abs. 3 HGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Karenzentschädigung ist kein vertragliches Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung und kein Schadensersatz, sondern eine gesetzliche Ausgleichsleistung. Daher ist es irrelevant, warum der Angestellte im neuen Job weniger verdient (außer bei Böswilligkeit).
- Die Regelung zur Anrechnung anderweitigen Einkommens (§ 74c HGB) rechtfertigt keine Minderung bei geringfügiger Wettbewerbsbeschränkung.
- Für den Wegfall des Anspruchs nach § 75 Abs. 3 HGB muss der Arbeitgeber explizit geltend machen, dass das vertragswidrige Verhalten der Grund für die Kündigung war – selbst wenn er nicht fristlos, sondern mit Frist kündigt.