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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 19.12.1991 - 7 Ob 30/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die §§ 43 ff. VVG (A) auch auf Gelegenheitsvermittler anwendbar sind und ein Versicherungsmakler (VM), der als Versicherungsagent im Sinne des § 43 VVG (A) handelt, das Versicherungsunternehmen (VU) für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten haftbar macht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungssuchender (späterer VN) verlangt vom VU Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch einen VM, der als Versicherungsagent im Sinne des § 43 VVG (A) tätig war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der VM als Versicherungsagent gilt, wenn er mit Wissen und Willen des VU Versicherungsverträge vermittelt – selbst ohne Abschlussvollmacht. Das VU haftet daher für Pflichtverletzungen des VM gegenüber dem Versicherungssuchenden.

c) Begründung: Die §§ 43 ff. VVG (A) gelten auch für Gelegenheitsvermittler. Entscheidend ist, dass der VM als Agent des VU auftritt (mit dessen Wissen und Willen). Die Haftung des VU erstreckt sich somit auf vorvertragliche Pflichtverstöße des Agents, unabhängig von einer Abschlussvollmacht.

KI INHALT
§§ 43 ff. VVG gelten auch für Gelegenheitsvermittler. Versicherungsagent ist, wer mit Wissen des Versicherers Versicherungsverträge vermittelt. VU haftet für Pflichtverletzungen des Agenten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsvertragsrecht in Österreich
Begriff des VV
Versicherungsagent
Haftung des VU für c.i.c. des VV
FUNDSTELLE
ZfS 92, 231
VersR 93, 383
Juris
NORM
§ 43 VVG (A)
§§ 43ff. VVG (A)
§ 45 VVG (A)
REDAKTION
Evers
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.12.1991
AKTENZEICHEN
7 Ob 30/91
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG