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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.04.1978 - IV ZR 37/77

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklerlohnanspruch nur dann besteht, wenn das tatsächlich abgeschlossene Geschäft mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich identisch ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision (Maklerlohn) aus einem Maklervertrag, weil er ein Geschäft nachweisen oder vermitteln konnte. Der Auftraggeber weigert sich, da das tatsächlich abgeschlossene Geschäft nicht exakt dem vom Makler präsentierten entspricht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn das später abgeschlossene Geschäft wirtschaftlich identisch mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft ist. Kleine Abweichungen schaden nicht, solange die Grundstruktur und der wirtschaftliche Kern gleich bleiben.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH argumentiert, dass der Maklerlohn nur für die kausale Herbeiführung des Geschäftsabschlusses geschuldet wird. Wenn das abgeschlossene Geschäft in seinen wesentlichen wirtschaftlichen Zügen dem nachgewiesenen entspricht, ist der Erfolg des Maklers gegeben. Unerhebliche Änderungen (z. B. bei Details wie Preis oder Nebenabreden) stehen dem Anspruch nicht entgegen, solange der wirtschaftliche Zweck derselbe bleibt.


Hinweis: Die Entscheidung klärt damit die Voraussetzungen für den Maklerlohnanspruch und betont die wirtschaftliche Identität als zentrales Kriterium.

KI INHALT
"BGH-Urteil zur wirtschaftlichen Identität zwischen beabsichtigtem und vom Makler nachgewiesenen/vermittelten Geschäft – Klärung der maklerrechtlichen Pflichten."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wirtschaftliche Verflechtung
wirtschaftliche Identität
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.04.1978
AKTENZEICHEN
IV ZR 37/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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