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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 01.12.2003 - 10 U 274/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Berlin, 12.09.2002 - 33 O 2/02 -; der Senat hat die Revision zugelassen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil die Frage, ob ein VM im Vergabeverfahren vermitteln kann, klärungsbedürftig sei und im Hinblick auf die Häufigkeit der Fallgestaltung damit zu rechnen sei, dass die klärungsbedürftige Frage in einer Vielzahl von Fällen auftrete

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das KG (Kammergericht) entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nur dann einen Provisionsanspruch gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) aus § 652 Abs. 1 BGB hat, wenn er durch direkten Kontakt mit beiden Vertragsparteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) aktiv zur Herbeiführung des Vertragsschlusses beigetragen hat. bloße Vorbereitungshandlungen (z. B. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen im öffentlichen Vergabeverfahren) reichen nicht aus, da hier kein Vermittlungskontakt mit dem Versicherer entsteht. Ohne provisionsbegründende Vermittlungsleistung besteht auch kein Anspruch auf Auskunft oder Folgeprovisionen. Erhaltene Provisionen sind zurückzuzahlen (§ 812 BGB), sofern der VM keine anspruchsbegründende Leistung erbracht hat.



Im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Versicherungsmakler (VM) verlangt Provision (Courtage) von einem Versicherungsunternehmen (VU).
  • Rechtsgrundlage: § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn bei erfolgreicher Vermittlung eines Vertrags).
  • Der VM war im öffentlichen Vergabeverfahren (z. B. für eine Kommune) mit der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für Versicherungsverträge beauftragt, trat aber nicht selbst in Kontakt mit dem VU.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Kein Provisionsanspruch des VM, da keine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 BGB vorlag.
  • Die bloße Vorbereitung des Vertragsschlusses (z. B. durch Ausschreibungserstellung) reicht nicht aus.
  • Kein Anspruch auf Auskunft über vermittelte Verträge, da keine provisionsbegründende Leistung erbracht wurde.
  • Rückzahlungspflicht der bereits gezahlten Provisionen durch den VM an das VU nach § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
  • Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des VU (das die Rückforderung ausschließen würde) liegt nicht vor, da keine Ungewissheit über die Schuld bestand.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vermittlung im engeren Sinn erforderlich:

    • Der VM muss mit beiden Vertragsparteien in Kontakt treten und deren Willensbildung aktiv fördern (z. B. durch Überzeugung des Versicherers zum Vertragsschluss).
    • Mitursächlichkeit der Vermittlung reicht zwar aus, aber es muss eine bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft vorliegen (BGH-Rechtsprechung).
    • Beispiele für ausreichende Vermittlung:
    • Direkte Kontaktaufnahme mit dem Versicherer (z. B. über Internetplattformen oder private Ausschreibungen).
    • Zusammenführung abschlussbereiter Parteien.
  2. Ausschreibung im öffentlichen Vergabeverfahren ≠ Vermittlung:

    • Im Vergabeverfahren handelt der VM nicht als eigenständiger Vermittler, sondern als Gehilfe der Vergabestelle (z. B. Kommune).
    • Die Ausschreibung geht von der Vergabestelle aus, nicht vom VM – daher kein Kontakt mit dem Versicherer als Bieter.
    • Keine Einwirkung auf die Willensbildung des Versicherers, da:
    • Der Ablauf des Vergabeverfahrens ist gesetzlich vorgegeben (z. B. § 24 VOL/A).
    • Verhandlungen mit Bietern sind unzulässig (außer in eng begrenzten Fällen).
    • Der Versicherer entscheidet sich allein aufgrund der Ausschreibung für die Teilnahme.
  3. Keine Ausnahmen für wirtschaftliche Vorteile:

    • Selbst wenn die Tätigkeit des VM Kosteneinsparungen für die Vergabestelle bringt, rechtfertigt dies keinen Provisionsanspruch.
    • Vergaberechtliche Gründe verbieten eine Einbindung des VM in zentrale Phasen des Verfahrens.
  4. Rückforderung der Provision:

    • Da der VM keine anspruchsbegründende Leistung erbracht hat, muss er die erhaltene Courtage nach § 812 BGB zurückzahlen.
    • § 814 BGB (Ausschluss bei Kenntnis der Nichtschuld) greift nicht, da das VU nicht positiv wusste, dass keine Schuld bestand.
    • Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da kein Streit oder Ungewissheit über die Provisionspflicht vorlag.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklerlohn)
  • § 812 BGB (Bereicherungsrecht)
  • § 24 VOL/A (Vergaberecht: Verhandlungsverbot)
  • BGH-Rechtsprechung zu Vermittlungsbegriff (u. a. WM 74, 257; NJW-RR 97, 884)
KI INHALT
Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers setzt Mitursächlichkeit seiner Vermittlung für wirksamen Versicherungsvertrag voraus; reine Vorbereitung oder Betreuung reicht nicht. Kein Anspruch bei fehlender Kontaktaufnahme mit Versicherer im Vergabeverfahren. Rückzahlungspflicht bei nicht erbrachter Vermittlungsleistung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch des VM
Anspruch auf Courtage
öffentlliche Ausschreibung
Vergabeverfahren
öffentliche Vergabe von Versicherungsdienstleistungen
FUNDSTELLE
VergabeR 04, 408 m.Anm.Trautner
BauR 04, 1205 LS
NORM
§ 652 BGB
§ 93 Abs. 1 HGB
§ 812 BGB
§ 25 VOL/A
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.2003
AKTENZEICHEN
10 U 274/02
ECLI
ECLI:DE:KG:2003:1201.10U274.02.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
06.06.2026 16:16:54