Vorinstanzen OLG München, 03.05.1962, 6. ZS; LG München I, 30.10.1962, 2. KfH
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Provisionsvorschüsse eines Unternehmens (U) an einen Handelsvertreter (HV) keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG darstellen. Daher sind für Streitigkeiten über solche Vorschüsse die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Die Begründung liegt darin, dass Provisionsvorschüsse nur vorläufige Zahlungen sind, die erst durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche (§ 87a HGB) gedeckt werden müssen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Rückzahlung oder Anerkennung von Provisionsvorschüssen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte für solche Ansprüche zuständig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass Provisionsvorschüsse keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG sind. Daher sind die ordentlichen Gerichte (und nicht die Arbeitsgerichte) für Streitigkeiten über Provisionsvorschüsse zuständig.
c) Begründung des Gerichts:
Provisionsanspruch des HV:
- Der Provisionsanspruch entsteht zunächst aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Geschäfts zwischen U und Kunde (§ 87a Abs. 1 HGB).
- Die Bedingung tritt ein, wenn der U das Geschäft ausführt oder die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 HGB vorliegen.
- Der Anspruch wird erst dann unbedingt, kann aber später noch entfallen, wenn der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB).
Provisionsvorschüsse:
- Vorschüsse sind keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG, da sie nur vorläufige Zahlungen sind.
- Sie verbleiben dem HV nur dann dauerhaft, wenn sie später durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.
Zuständigkeit:
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 263 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 46 ArbGG).
- Für die Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung des Klägers aus; Beweise müssen nicht erhoben werden (in Anlehnung an RG und BAG).
Irrelevanz der KO:
- Die Regelung des § 61 Nr. 1 KO (Konkursordnung) sagt nichts über die Einordnung von Vorschüssen als Vergütung aus.
Ergebnis: Streitigkeiten über Provisionsvorschüsse fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, da diese nicht als Vergütung i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes gelten.