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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.12.1963 - VII ZR 113/62 – Schreibwaren –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 03.05.1962, 6. ZS; LG München I, 30.10.1962, 2. KfH

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Provisionsvorschüsse eines Unternehmens (U) an einen Handelsvertreter (HV) keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG darstellen. Daher sind für Streitigkeiten über solche Vorschüsse die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Die Begründung liegt darin, dass Provisionsvorschüsse nur vorläufige Zahlungen sind, die erst durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche (§ 87a HGB) gedeckt werden müssen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Rückzahlung oder Anerkennung von Provisionsvorschüssen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte für solche Ansprüche zuständig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass Provisionsvorschüsse keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG sind. Daher sind die ordentlichen Gerichte (und nicht die Arbeitsgerichte) für Streitigkeiten über Provisionsvorschüsse zuständig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsanspruch des HV:

    • Der Provisionsanspruch entsteht zunächst aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Geschäfts zwischen U und Kunde (§ 87a Abs. 1 HGB).
    • Die Bedingung tritt ein, wenn der U das Geschäft ausführt oder die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 HGB vorliegen.
    • Der Anspruch wird erst dann unbedingt, kann aber später noch entfallen, wenn der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB).
  2. Provisionsvorschüsse:

    • Vorschüsse sind keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG, da sie nur vorläufige Zahlungen sind.
    • Sie verbleiben dem HV nur dann dauerhaft, wenn sie später durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.
  3. Zuständigkeit:

    • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 263 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 46 ArbGG).
    • Für die Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung des Klägers aus; Beweise müssen nicht erhoben werden (in Anlehnung an RG und BAG).
  4. Irrelevanz der KO:

    • Die Regelung des § 61 Nr. 1 KO (Konkursordnung) sagt nichts über die Einordnung von Vorschüssen als Vergütung aus.

Ergebnis: Streitigkeiten über Provisionsvorschüsse fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, da diese nicht als Vergütung i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes gelten.

KI INHALT
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ordentlichen und Arbeitsgerichten bei Provisionsvorschüssen: Provisionsanspruch des HV entsteht aufschiebend bedingt, Vorschüsse sind keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG. Zuständigkeit richtet sich nach Rechtshängigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schreibwaren
STICHWORT
Einfirmenvertreter
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für HV
Begriff der Vergütung
Provisionsvorschussanspruch
Begriff
Vorschüsse
Entgeltgrenze
Verdienstgrenze
Provisionsvorschüsse
Provisionsvorschuss
FUNDSTELLE
B 64, 223
DB 64, 116
VersR 64, 144
VW 64, 439
HVR Nr. 306
HVuHM 65, 42
MDR 64, 226
NORM
Art. 3 HVG (Gesetz zur Änderung des HGB vom 06.08.1953, BGBl. III 320-2)
§ 92 a HGB
§ 2 ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
§ 46 ArbGG
§ 263 Abs. 2 Satz 2 ZPO
§ 61 Nr. 1 KO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.12.1963
AKTENZEICHEN
VII ZR 113/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.07.2026 10:43:37