Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 10.04.2002 - U (Kart) 45/01 -; LG Köln, 12.07.2001 - 84 O (Kart) 116/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der alleinige Anbieter von Liveübertragungen deutscher Galopprennen marktbeherrschend ist und daher den Bindungen des § 20 GWB unterliegt, da diese Übertragungen nicht durch Aufnahmen ausländischer Rennen (z. B. aus England oder Frankreich) ersetzt werden können.
a) Wer will was von wem woraus? Ein marktbeherrschendes Unternehmen (hier: der einzige Anbieter von Liveübertragungen deutscher Galopprennen) wird mit der Frage konfrontiert, ob seine Stellung den wettbewerbsrechtlichen Bindungen des § 20 GWB (Missbrauchskontrolle marktbeherrschender Unternehmen) unterliegt. Hintergrund ist die Nutzung der Übertragungen durch Buchmacher und Wettannahmestellen, um Kunden zum Wetten auf die deutschen Rennen zu bewegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Anbieter marktbeherrschend ist und daher die Pflichten aus § 20 GWB einhalten muss. Die Liveübertragungen deutscher Rennen sind nicht substituierbar durch Aufnahmen ausländischer Rennen (z. B. aus England/Frankreich), da sie spezifisch auf die deutschen Veranstaltungen zugeschnitten sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlende Substituierbarkeit: Die Liveübertragungen deutscher Rennen haben eine eigene Marktstellung, da sie nicht durch ausländische Rennen ersetzt werden können (unterschiedliche Ereignisse, lokale Relevanz für Buchmacher).
- Marktbeherrschung: Da es nur einen Anbieter gibt, liegt eine monopolartige Stellung vor, die den Anwendungsbereich des § 20 GWB eröffnet.
- Wettbewerbsrechtliche Bindungen: Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt der Anbieter den Verbotstatbeständen des GWB, insbesondere dem Verbot des Missbrauchs seiner Position (z. B. durch diskriminierende oder überteuerte Zugangsbedingungen).