Vorinstanzen OLG Celle, 28.10.1993 - 22 U 201/92 -; LG Hannover, 14.08.1992 - 4 O 188/92 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebots das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG (Haustürwiderrufsgesetz) nicht ausschließt, selbst wenn bereits vorher Verhandlungen stattfanden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde möchte von einem Anbieter (z. B. einem Handwerker) Widerruf eines Vertrages, der in seiner Privatwohnung geschlossen wurde. Der Anbieter berief sich darauf, dass die vorherige Bestellung zur Angebotsabgabe und die bereits geführten Verhandlungen das Widerrufsrecht ausschließen. Rechtsgrundlage ist § 1 II Nr. 1 HWiG, der Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften einräumt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Anbieter zuvor zur Angebotsabgabe bestellt wurde und Verhandlungen stattfanden, bleibt das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 109, 127 und BGHZ 110, 308) und betont, dass der Schutzzweck des HWiG – die Absicherung des Verbrauchers vor Überrumpelung in der Privatsphäre – Vorrang hat. Eine vorherige Kontaktaufnahme oder Verhandlungen ändern nichts daran, dass der Vertragsschluss in der Privatwohnung des Kunden stattfand, was das Widerrufsrecht auslöst. Der Schutz des Verbrauchers soll nicht durch formale Umgehungen (wie vorherige Verhandlungen) unterlaufen werden.