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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.09.1994 - VII ZR 241/93 – Sanitärzellen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Celle, 28.10.1993 - 22 U 201/92 -; LG Hannover, 14.08.1992 - 4 O 188/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebots das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG (Haustürwiderrufsgesetz) nicht ausschließt, selbst wenn bereits vorher Verhandlungen stattfanden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde möchte von einem Anbieter (z. B. einem Handwerker) Widerruf eines Vertrages, der in seiner Privatwohnung geschlossen wurde. Der Anbieter berief sich darauf, dass die vorherige Bestellung zur Angebotsabgabe und die bereits geführten Verhandlungen das Widerrufsrecht ausschließen. Rechtsgrundlage ist § 1 II Nr. 1 HWiG, der Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften einräumt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Anbieter zuvor zur Angebotsabgabe bestellt wurde und Verhandlungen stattfanden, bleibt das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG bestehen.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 109, 127 und BGHZ 110, 308) und betont, dass der Schutzzweck des HWiG – die Absicherung des Verbrauchers vor Überrumpelung in der Privatsphäre – Vorrang hat. Eine vorherige Kontaktaufnahme oder Verhandlungen ändern nichts daran, dass der Vertragsschluss in der Privatwohnung des Kunden stattfand, was das Widerrufsrecht auslöst. Der Schutz des Verbrauchers soll nicht durch formale Umgehungen (wie vorherige Verhandlungen) unterlaufen werden.

KI INHALT
Wann das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG bei vorheriger Bestellung in die Privatwohnung des Kunden ausgeschlossen ist, insbesondere bei bereits eingeleiteten Verhandlungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sanitärzellen
STICHWORT
Ausschluss des Widerrufsrechts bei telefonisch vereinbartem Hausbesuch zur Fortführung von Vertragsverhandlungen
vorhergehende Bestellung
NORM
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.09.1994
AKTENZEICHEN
VII ZR 241/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
03.05.2021