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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 09.08.1995 - 2 Sa 339/95 -; ArbG Düsseldorf, 23.12.1994 - 3 Ca 5136/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Vereinbarung über eine nicht aufzehrbare Ausgleichszulage (die an Tariflohnerhöhungen teilnimmt) bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in eine niedrigere Tarifgruppe nicht bedeutet, dass dieser das höhere Gehalt behält, falls die ursprüngliche Tätigkeit später tariflich abgewertet wird. Die Äußerung einer (möglicherweise falschen) Rechtsansicht stellt zudem keine Teilkündigung dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte seine Tätigkeit gewechselt und dabei eine tariflich niedriger bewertete Stelle übernommen. Die Parteien vereinbarten, dass der AN einen Differenzbetrag zwischen den Tarifgruppen als „nicht aufzehrbare Ausgleichszulage, die auch an Tariflohnerhöhungen teilnimmt“ erhält. Später wurde die ursprüngliche Tätigkeit tariflich herabgestuft. Der AN begehrte weiterhin die Ausgleichszulage in der ursprünglichen Höhe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass die Ausgleichszulage nicht dazu dient, dem AN das höhere Gehalt dauerhaft zu sichern, falls die ursprüngliche Tätigkeit später tariflich abgewertet wird. Zudem liegt in der Äußerung einer (möglicherweise falschen) Rechtsansicht keine Teilkündigung.

c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung bezwecke regelmäßig, den AN so zu stellen, wie er ohne den Stellenwechsel gestanden hätte. Eine spätere tarifliche Herabstufung der ursprünglichen Tätigkeit ändere nichts an diesem Zweck. Die Ausgleichszulage diene dem Ausgleich des konkreten Unterschieds zum Zeitpunkt des Wechsels, nicht der dauerhaften Absicherung gegen spätere Tarifänderungen. Zudem sei die bloße Äußerung einer Rechtsmeinung keine Teilkündigung, da es an einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung fehle.

KI INHALT
Eine falsche Rechtsansicht ist keine Teilkündigung. Vereinbaren AN und Arbeitgeber bei Wechsel in eine niedrigere Tarifgruppe eine nicht aufzehrbare, an Tariflohnerhöhungen teilnehmende Ausgleichszulage, soll der AN meist so gestellt werden wie ohne Stellenwechsel, nicht aber bei späterer Herabstufung der ursprünglichen Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ergänzende Vertragsauslegung bei Teilkündigung
freiwillige Übernahme einer tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit
Ausgleichszulage als Verdienstsicherung
Anrechenbarkeit bei Tariflohnerhöhung
FUNDSTELLE
WiB 97, 1103 m. Anm. Brötzmann
DB 97, 1038
EWiR 97, 497 (Kreitner)
NORM
§ 620 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.01.1997
AKTENZEICHEN
5 AZR 658/95
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
03.03.2021