Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 09.08.1995 - 2 Sa 339/95 -; ArbG Düsseldorf, 23.12.1994 - 3 Ca 5136/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Vereinbarung über eine nicht aufzehrbare Ausgleichszulage (die an Tariflohnerhöhungen teilnimmt) bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in eine niedrigere Tarifgruppe nicht bedeutet, dass dieser das höhere Gehalt behält, falls die ursprüngliche Tätigkeit später tariflich abgewertet wird. Die Äußerung einer (möglicherweise falschen) Rechtsansicht stellt zudem keine Teilkündigung dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte seine Tätigkeit gewechselt und dabei eine tariflich niedriger bewertete Stelle übernommen. Die Parteien vereinbarten, dass der AN einen Differenzbetrag zwischen den Tarifgruppen als „nicht aufzehrbare Ausgleichszulage, die auch an Tariflohnerhöhungen teilnimmt“ erhält. Später wurde die ursprüngliche Tätigkeit tariflich herabgestuft. Der AN begehrte weiterhin die Ausgleichszulage in der ursprünglichen Höhe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass die Ausgleichszulage nicht dazu dient, dem AN das höhere Gehalt dauerhaft zu sichern, falls die ursprüngliche Tätigkeit später tariflich abgewertet wird. Zudem liegt in der Äußerung einer (möglicherweise falschen) Rechtsansicht keine Teilkündigung.
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung bezwecke regelmäßig, den AN so zu stellen, wie er ohne den Stellenwechsel gestanden hätte. Eine spätere tarifliche Herabstufung der ursprünglichen Tätigkeit ändere nichts an diesem Zweck. Die Ausgleichszulage diene dem Ausgleich des konkreten Unterschieds zum Zeitpunkt des Wechsels, nicht der dauerhaften Absicherung gegen spätere Tarifänderungen. Zudem sei die bloße Äußerung einer Rechtsmeinung keine Teilkündigung, da es an einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung fehle.