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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 21.07.1953 - I 79/53 U – Weingroßhandlung und Branntweinbrennerei –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Unternehmer (U) Provisionsverbindlichkeiten gegenüber seinem Handelsvertreter (HV) bereits dann bilanzieren muss, wenn die Lieferung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts erfolgt ist – unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Rückstellungen sind zu bilden, sobald der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft in der Bilanz des U ausgewiesen ist. Eine gleichmäßige Bilanzierungspraxis ist erforderlich, ggf. müssen frühere Bilanzen korrigiert werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) hat gegen den Unternehmer (U) einen Anspruch auf Provision für vermittelte Geschäfte. Der Streit dreht sich um die bilanzielle Berücksichtigung dieser Provisionsverbindlichkeiten durch den U in seiner Steuerbilanz. Der HV (oder das Finanzamt) verlangt, dass der U die Provisionen bereits bei Lieferung (nicht erst bei Zahlungseingang) als Verbindlichkeit ausweist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt:

  1. Provisionsverbindlichkeiten des U gegenüber dem HV sind sofort bei Lieferung (nicht erst bei Bezahlung) in der Bilanz zu berücksichtigen.
  2. Eine Rückstellung ist zu bilden, sobald der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft in der Bilanz des U erscheint.
  3. Der U muss gleichmäßig vorgehen: Die Provisionsverpflichtungen müssen bereits in der DM-Eröffnungsbilanz (oder früher) als Rechnungsabgrenzungsposten oder bei der Bewertung von Forderungen berücksichtigt werden. Andernfalls sind Vorbilanzen rückwirkend zu korrigieren.
  4. Falls unklar ist, ob und in welcher Höhe Rückstellungen in der DM-Eröffnungsbilanz hätten gebildet werden müssen, ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Mit der Lieferung entfallen die Waren aus der Bilanz des U und werden durch Forderungen ersetzt. Die Provisionsverbindlichkeit mindert den Wert dieser Forderungen. Würde sie nicht berücksichtigt, wäre der ausgewiesene Gewinn zu hoch.
  • Rechtliche Grundlagen: Der BFH stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH, 24.03.1943), wonach Provisionsverbindlichkeiten bereits bei Realisierung des Gewinns (d. h. bei Lieferung) zu passivieren sind.
  • Gleichmäßigkeit der Bilanzierung: Um willkürliche Gewinnverschiebungen zu vermeiden, muss der U die Provisionsverpflichtungen konsequent ab dem ersten relevanten Bilanzstichtag (hier: DM-Eröffnungsbilanz) erfassen. Andernfalls wäre das Jahresergebnis verzerrt.

Kernaussage: Provisionen für Handelsvertreter sind sofort bei Lieferung als Verbindlichkeit zu bilanzieren, um eine korrekte Gewinnermittlung zu gewährleisten. Eine nachträgliche Korrektur früherer Bilanzen ist erforderlich, wenn dies unterblieben ist.

KI INHALT
Provisionsverbindlichkeiten eines Unternehmers gegenüber einem Handelsvertreter sind bei Lieferung bilanzierungspflichtig, auch ohne Zahlungseingang. Rückstellungen sind zu bilden, sobald der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft ausgewiesen ist. Gleichmäßiges Vorgehen und Berücksichtigung in der DM-Eröffnungsbilanz erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Weingroßhandlung und Branntweinbrennerei
STICHWORT
Passivierung einer Provisionsforderung des HV in der Steuerbilanz des U
Rückstellung von Provisionsverpflichtungen gegenüber HV
FUNDSTELLE
BFHE 57, 646
BStBl. III 53, 247
BB 53, 700
DB 53, 747
FR 53, 324
StRK EinkStG. § 5 R. 23
NORM
§ 88 Abs. 1 HGB 1897
§ 87 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.07.1953
AKTENZEICHEN
I 79/53 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.04.2022