Vorinstanzen LAG Schleswig, 27.06.1979 - 2 Sa 165/79 -; 27.06.1979 - 2 Sa 166779 -; ArbG Kiel, 21.11.1978 - 2a Ca 438/78 -; ArbG Kiel, 12.11.1978 - 2a Ca 2195/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis die Probezeit überdauert. Hingegen ist eine Klausel unwirksam, die eine Jahresumsatzprämie davon abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis im Folgejahr nicht gekündigt wird, da dies gegen die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 5 BGB) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 27.04.1982 - 3 AZR 814/79):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) begehrt Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bzw. Jahresumsatzprämie aus einer Zusatzvereinbarung.
- Arbeitgeber (AG) verweigert die Leistungen mit der Begründung:
- Das Wettbewerbsverbot sei nicht wirksam, da das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt wurde (Bedingung: Wirksamkeit nur bei Fortsetzung über die Probezeit hinaus).
- Die Jahresprämie sei verfallen, weil der AN das Arbeitsverhältnis im Folgejahr gekündigt habe (Klausel: Prämie nur bei unverändertem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Wettbewerbsverbot:
- Die Bedingung, dass das Wettbewerbsverbot nur bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus wirksam wird, ist zulässig.
- Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, entsteht kein Anspruch auf Karenzentschädigung, da das Verbot noch nicht in Kraft getreten ist.
Jahresumsatzprämie:
- Eine Klausel, die die Prämie davon abhängig macht, dass keine Seite das Arbeitsverhältnis im Folgejahr kündigt, ist unwirksam.
- Der AG darf die Auszahlung nicht von der Nichtausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts durch den AN abhängig machen (§ 622 Abs. 5 BGB).
- Die Prämie ist verdient, sobald der AN die zugrundeliegende Arbeitsleistung (z. B. Umsatzsteigerung) erbracht hat. Ein einseitiger Widerruf oder Bindungsklauseln sind rechtsmissbräuchlich.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbsverbot:
- Interessenausgleich: Der AG hat ein berechtigtes Interesse, Wettbewerbsverbote erst nach erfolgreicher Probezeit zu aktivieren (z. B. um Kosten zu sparen). Der AN profitiert davon, dass er während der Probezeit nicht in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt ist.
- Vertragsauslegung: Die Parteien können die Wirksamkeit des Verbots aufschiebend bedingen (§ 158 BGB). Eine Kündigung in der Probezeit führt dazu, dass die Bedingung nicht eintritt – das Verbot wird nie wirksam.
Jahresprämie:
- Verstoß gegen § 622 Abs. 5 BGB: Die Klausel erschwert die Kündigung des AN durch ein Vermögensopfer (Verlust der Prämie), während der AG keine vergleichbare Belastung trägt. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kündigungsfristen.
- Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Der AN darf nicht durch finanzielle Nachteile von einer Kündigung abgehalten werden.
- Rechtsmissbrauch: Bindungsklauseln, die den AN für Betriebstreue belohnen, aber bei AG-Kündigungen ohne sein Verschulden die Prämie entziehen, sind sittenwidrig (§ 242 BGB).
- Verdienstprinzip: Prämien, die an individuelle Leistung (z. B. Umsatz) geknüpft sind, sind Arbeitsentgelt und damit unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fällig.
Rechtliche Einordnung:
- Wettbewerbsverbot: Zulässige Bedingung, da kein Verstoß gegen zwingendes Recht (z. B. § 74 HGB).
- Prämienklausel: Unwirksam, da unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit und Verstoß gegen arbeitsrechtliche Schutzprinzipien.