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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal hat entschieden, dass der Gegenstandswert für die Erstellung eines Mustervertrags für Handelsvertreter (HV) nach dem Dreijahresbetrag aller Bezüge der betroffenen HV zu bemessen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (vermutlich ein Unternehmen oder Verband) lässt einen Mustervertrag für Handelsvertreter entwerfen. Für die Berechnung der Anwalts- oder Notarkosten (Gegenstandswert) stellt sich die Frage, wie dieser zu bemessen ist. Die Beteiligten streiten darüber, welche Bezugsgröße maßgeblich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Wuppertal hat festgestellt, dass der Gegenstandswert für den Entwurf eines Handelsvertretermustervertrags sich nach dem Dreijahresbetrag aller Bezüge der Handelsvertreter bemisst, für die der Vertrag bestimmt ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der wirtschaftliche Wert des Mustervertrags für den Auftraggeber von den voraussichtlichen Einnahmen der Handelsvertreter abhängt, die den Vertrag nutzen werden. Da Handelsvertreter typischerweise provisionsbasiert arbeiten, ist der Dreijahresbetrag ihrer Bezüge (z. B. Provisionen) eine angemessene Berechnungsgrundlage, um den Wert des Vertragsentwurfs zu bestimmen. Dies entspricht der Praxis, den Gegenstandswert an den erwarteten finanziellen Vorteilen auszurichten.