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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied 1941, dass bei einer Kollision zwischen einem Bezirksvertreter und einem bearbeitenden Handelsvertreter (HV) die Provision angemessen aufgeteilt werden muss, insbesondere wenn ein Kunde seinen Standort in einen anderen Bezirk verlagert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt Provision für ein Geschäft, das zwar in seinem Bezirk liegt, aber von einem anderen HV bearbeitet wurde. Die vertretene Firma weigert sich, doppelte Provisionen zu zahlen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Provision in solchen Fällen unter den beteiligten HV aufgeteilt werden muss. Dies gilt besonders, wenn ein Kunde seine Einkaufsabteilung aus einem Bezirk in einen anderen verlegt (hier: von Magdeburg nach Hannover).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass es nicht angemessen sei, wenn der Bezirksvertreter die gesamte Provision erhält und die bearbeitenden HV leer ausgehen oder die Firma mehrfach zahlen muss. In der Praxis sei es üblich, die Provision in solchen Kollisionsfällen aufzutilen. Dies gelte insbesondere bei einer Verlagerung des Kundenstandorts zwischen Bezirken.