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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 22.08.1941 - 20 O 2/41 – Maschinen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied 1941, dass bei einer Kollision zwischen einem Bezirksvertreter und einem bearbeitenden Handelsvertreter (HV) die Provision angemessen aufgeteilt werden muss, insbesondere wenn ein Kunde seinen Standort in einen anderen Bezirk verlagert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt Provision für ein Geschäft, das zwar in seinem Bezirk liegt, aber von einem anderen HV bearbeitet wurde. Die vertretene Firma weigert sich, doppelte Provisionen zu zahlen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Provision in solchen Fällen unter den beteiligten HV aufgeteilt werden muss. Dies gilt besonders, wenn ein Kunde seine Einkaufsabteilung aus einem Bezirk in einen anderen verlegt (hier: von Magdeburg nach Hannover).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass es nicht angemessen sei, wenn der Bezirksvertreter die gesamte Provision erhält und die bearbeitenden HV leer ausgehen oder die Firma mehrfach zahlen muss. In der Praxis sei es üblich, die Provision in solchen Kollisionsfällen aufzutilen. Dies gelte insbesondere bei einer Verlagerung des Kundenstandorts zwischen Bezirken.

KI INHALT
Provision wird bei Kollision zwischen Bezirksvertreter und bearbeitendem HV oder bei Verzug der Einkaufsabteilung eines Kunden aufgeteilt, um faire Verteilung zu gewährleisten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Maschinen
STICHWORT
Provisionsteilung
Provisionskollision
Bezirksprovision
Bezirkskunde
bezirksansässiger Kunde
FUNDSTELLE
HVR Nr. 16
HVuHM 42, 2
NORM
§ 89 HGB 1897
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.08.1941
AKTENZEICHEN
20 O 2/41
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
27.05.2026 12:02:33