zu der Entscheidung vgl. Küstner, BB 97, 1753
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BezG Dresden hat entschieden, dass ein nachvertragliches, örtlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter (HV) nach § 138 BGB nichtig ist, wenn es dessen wirtschaftliche Betätigung unbillig beschränkt. Eine einschränkende Auslegung auf den relevanten Wettbewerbsbereich ist grundsätzlich nicht möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Handelsvertreter (HV) die Einhaltung eines nachvertraglichen, örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbots, das im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbart wurde. Der HV wendet sich gegen diese Regelung mit der Begründung, sie sei sittenwidrig und unverbindlich.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat das Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt, da es gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt. Ein örtlich unbegrenztes Verbot beschränkt den HV unbillig in seiner Berufsausübung. Zudem kann es nicht einschränkend ausgelegt werden, etwa auf den Bereich, in dem der HV tatsächlich mit dem U konkurrieren würde.
c) Begründung des Gerichts:
- Der allgemeine Rechtsgrundsatz zu Wettbewerbsverboten (Schutz berechtigter Interessen und keine unbillige Beschränkung) gilt auch für ausgeschiedene Handelsvertreter – neben der Sonderregelung in § 90a Abs. 1 HGB.
- Ein örtlich unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist regelmäßig zu weitreichend und damit nichtig.
- Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf den tatsächlichen Wettbewerbsbereich) scheidet aus, da der Vertragstext keine Anknüpfungspunkte für eine solche Auslegung bietet.