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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BezG Dresden, 09.07.1991 - 3 U 26/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Küstner, BB 97, 1753

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BezG Dresden hat entschieden, dass ein nachvertragliches, örtlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter (HV) nach § 138 BGB nichtig ist, wenn es dessen wirtschaftliche Betätigung unbillig beschränkt. Eine einschränkende Auslegung auf den relevanten Wettbewerbsbereich ist grundsätzlich nicht möglich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Handelsvertreter (HV) die Einhaltung eines nachvertraglichen, örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbots, das im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbart wurde. Der HV wendet sich gegen diese Regelung mit der Begründung, sie sei sittenwidrig und unverbindlich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat das Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt, da es gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt. Ein örtlich unbegrenztes Verbot beschränkt den HV unbillig in seiner Berufsausübung. Zudem kann es nicht einschränkend ausgelegt werden, etwa auf den Bereich, in dem der HV tatsächlich mit dem U konkurrieren würde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der allgemeine Rechtsgrundsatz zu Wettbewerbsverboten (Schutz berechtigter Interessen und keine unbillige Beschränkung) gilt auch für ausgeschiedene Handelsvertreter – neben der Sonderregelung in § 90a Abs. 1 HGB.
  • Ein örtlich unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist regelmäßig zu weitreichend und damit nichtig.
  • Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf den tatsächlichen Wettbewerbsbereich) scheidet aus, da der Vertragstext keine Anknüpfungspunkte für eine solche Auslegung bietet.
KI INHALT
Vertragliche Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter müssen berechtigte Interessen schützen und dürfen die Berufsausübung nicht unbillig beschränken. Ein örtlich unbeschränktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist gem. § 138 BGB nichtig und kann nicht auf den Wettbewerbsbereich eingeschränkt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Begrenzung in örtlicher Hinsicht im Wege der Auslegung
geltungserhaltende Reduktion
Wettbewerbsverbot
Bezirksgericht
FUNDSTELLE
DB 91, 1620
BB 91, 2030
DRsp II (210) 79 Nr. 1
DWiR 91, 211 m.Anm. Kotzur
DRsp-ROM Nr. 1996/18594
NORM
§ 90 a HGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BezG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.07.1991
AKTENZEICHEN
3 U 26/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.06.2026 09:17:13