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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 01.12.1983 - 18 U 99/83

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Monatsprovision für Verstöße gegen ein Konkurrenzverbot in einem Handelsvertretervertrag unwirksam ist, da sie den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel durch das Gericht ist ausgeschlossen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat in einem Handelsvertretervertrag (HVV) mit einem Handelsvertreter (HV) eine formularmäßige Vertragsstrafe vereinbart. Diese sieht vor, dass bei jedem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot eine Strafe in Höhe der doppelten Monatsprovision (im Streitfall 34.000 DM) fällig wird. Der HV wendet sich gegen diese Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt. Eine geltungserhaltende Reduktion (Anpassung der Strafe auf ein angemessenes Maß) wurde abgelehnt. Die Klausel ist damit insgesamt nichtig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. AGB-Charakter: Der vorformulierte Vertragsentwurf, den der U mehrmals unverändert verwendet hat, gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) (§ 1 AGBG).
  2. Unangemessene Benachteiligung: Die Vertragsstrafe steht in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden des U. Ein einzelner Verstoß könnte die wirtschaftliche Existenz des HV zerstören, ohne dass der U einen vergleichbaren Nachteil erleidet.
  3. Keine Individualvereinbarung: Selbst wenn der HV die Klausel kennt oder selbst ähnliche Formulare nutzt, bleibt der Vertrag ein Formularvertrag ohne Individualcharakter.
  4. Zweck des AGBG: Das Gesetz soll den Rechtsverkehr von unwirksamen und unausgewogenen Klauseln freihalten. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB (für ausgehandelte Verträge) ist hier nicht anwendbar, da sonst die Abschreckungswirkung des AGBG unterlaufen würde. Die Unwirksamkeit der Klausel soll U davon abhalten, solche überhöhten Strafen in AGB zu verwenden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 9 AGBG (heute § 307 BGB: Unangemessene Benachteiligung)
  • § 1 AGBG (heute § 305 BGB: Definition AGB)
  • § 343 BGB (Herabsetzung übermäßiger Vertragsstrafen – nicht anwendbar bei AGB).
KI INHALT
Formularvertragliche Vertragsstrafe im Handelsvertretervertrag in Höhe der doppelten Monatsprovision für Konkurrenzverbot ist unwirksam, da unangemessen und existenzbedrohend. AGB-Kontrolle greift auch bei vorformulierten Verträgen, Herabsetzung nach § 343 BGB scheidet aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AGB
formularmäßige Vertragsstrafe
Vertragsstrafeklausel
Inhaltskontrolle
HVV
geltungserhaltende Reduktion
Anwendbarkeit des AGBG auf vorformulierte Vertragsentwürfe
FUNDSTELLE
HVR Nr. 582
HVuHM 84, 946
NORM
§ 9 AGBG
§ 343 BGB
§ 348 HGB
§ 351 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1983
AKTENZEICHEN
18 U 99/83
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1983:1201.18U99.83.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.07.2026 13:50:11