Vorinstanzen LG Zwickau, 20.09.2004 - 8 T 90/04 -; AG Zwickau, 09.02.2004 - 24 C 3790/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO den Einwand der Erfüllung geltend machen kann – auch wenn er parallel Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner möchte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen) den Einwand der Erfüllung (d. h., er habe die geschuldete Leistung bereits erbracht) geltend machen. Das Vollstreckungsgericht hatte dies zunächst abgelehnt, woraufhin der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Erfüllungseinwand grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen ist. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ändert daran nichts.
c) Begründung des Gerichts:
- Der BGH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung (u. a. BGH, 05.11.2004) und widerspricht damit abweichenden Auffassungen anderer Gerichte (z. B. OLG München, KG).
- Die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners war nur eine Reaktion auf die Ablehnung des Erfüllungseinwands durch das Vollstreckungsgericht. Sie rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Einwand bereits im Verfahren nach § 887 ZPO hätte geprüft werden müssen.
- Der Grundsatz der Prozessökonomie spricht dafür, den Erfüllungseinwand direkt im Vollstreckungsverfahren zu klären, um zusätzliche Klagen zu vermeiden.