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Fazit: Das Arbeitsgericht München erklärte § 75b Satz 2 HGB für verfassungswidrig und unwirksam, da die Regelung für hochbesoldete kaufmännische Angestellte die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung vorsieht.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein hochbesoldeter kaufmännischer Angestellter (Kläger) wendet sich gegen die Anwendbarkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung gem. § 75b Satz 2 HGB, das der Arbeitgeber (Beklagter) gegen ihn geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG München erklärte § 75b Satz 2 HGB für verfassungswidrig und unwirksam. Die Norm, die für hochbesoldete Angestellte ein Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung ermöglicht, sei in ihrer Gesamtheit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) Begründung des Gerichts: Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG). Die bisherige Differenzierung nach einer Verdienstgrenze sei willkürlich, und die fehlende Karenzentschädigung für hochbesoldete Angestellte führe zu einer unzumutbaren Benachteiligung. Daher sei die gesamte Norm nichtig.