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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Teilurteil über die Mindesthöhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) unzulässig ist. Ebenso darf nicht durch Teilurteil über den Ausgleichsanspruch oder Provisionsanspruch entschieden werden, wenn der Handelsvertreter beide Ansprüche geltend macht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Unternehmer sowohl einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) als auch einen Provisionsanspruch geltend. Er beantragt möglicherweise, dass das Gericht vorab über einen dieser Ansprüche (z. B. die Mindesthöhe des Ausgleichsanspruchs) durch Teilurteil entscheidet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verneint die Zulässigkeit eines Teilurteils in diesen Fällen:
- Ein Teilurteil über die Mindesthöhe des Ausgleichsanspruchs ist unzulässig.
- Auch über den Ausgleichsanspruch oder Provisionsanspruch darf nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn beide Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf prozessrechtliche Grundsätze:
- Ein Teilurteil setzt voraus, dass ein selbstständig entscheidungsreifer Teil des Streitgegenstands vorliegt.
- Bei § 89b HGB (Ausgleichsanspruch) handelt es sich um eine einheitliche, komplexe Berechnung, die nicht aufteilbar ist. Die Mindesthöhe kann daher nicht isoliert beurteilt werden.
- Wenn Ausgleichs- und Provisionsanspruch gemeinsam geltend gemacht werden, sind sie rechtlich oder tatsächlich so eng verbunden, dass eine getrennte Entscheidung durch Teilurteil nicht möglich ist.
Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG München hält Teilurteile über den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) oder Provisionsansprüche für unzulässig, wenn diese Ansprüche nicht trennbar oder in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden.