Vorinstanz LG Essen - 12 O 640/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vertragliche Verpflichtung des Pächters einer Gaststätte, alle alkoholischen Getränke vom Verpächter zu beziehen, dem Pächter das Recht einräumt, zwischen den im Sortiment des Verpächters vorhandenen Biersorten zu wählen. Eine nachträgliche Beschränkung dieses Wahlrechts auf bestimmte Biersorten ist nur wirksam, wenn sie der Schriftform nach §§ 34, 18 I 1 Nr. 2 GWB entspricht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Pächter einer Gaststätte hat sich vertraglich verpflichtet, sämtliche alkoholischen Getränke vom Verpächter zu beziehen. Streitig war, ob der Pächter das Recht hat, zwischen verschiedenen Biersorten des Verpächters zu wählen, und ob eine nachträgliche Beschränkung dieses Rechts formbedürftig ist. Die Entscheidung betrifft die Auslegung des Pachtvertrags und die Anwendbarkeit des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Pächter das Recht zur Wahl zwischen den im Sortiment des Verpächters vorhandenen Biersorten hat. Zudem hat es entschieden, dass eine nachträgliche Beschränkung dieses Wahlrechts nur wirksam ist, wenn sie der Schriftform gem. §§ 34, 18 I 1 Nr. 2 GWB entspricht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die vertragliche Bezugspflicht für alkoholische Getränke nicht zwangsläufig eine Beschränkung auf bestimmte Biersorten beinhaltet. Vielmehr ist die Vereinbarung so auszulegen, dass der Pächter zwischen den verfügbaren Sorten wählen darf. Eine nachträgliche Einschränkung dieses Rechts stellt eine vertragliche Änderung dar, die aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Relevanz (Beschränkung des Wettbewerbs) der Schriftform bedarf, um wirksam zu sein. Dies folgt aus den Vorschriften des GWB, die solche Beschränkungen an formelle Anforderungen knüpfen.