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Fazit: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Presseveröffentlichungen über ein zu beanstandendes Verhalten eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht den Lauf der Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB auslösen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber könnte beabsichtigen, einen Arbeitnehmer aufgrund eines in der Presse veröffentlichten Fehlverhaltens außerordentlich zu kündigen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits mit der Presseveröffentlichung beginnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass Presseveröffentlichungen über ein zu beanstandendes Verhalten eines Arbeitnehmers in der Regel nicht den Lauf der Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung auslösen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitgeber positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen hat. bloße Presseveröffentlichungen reichen dafür regelmäßig nicht aus, da sie nicht zwingend eine zuverlässige Kenntnis des Arbeitgebers von den Tatsachen gewährleisten.