vgl. dazu OLG Hamm, 26.04.1990 m.w.N.; Vorinstanz: AG Hersbruck - 2 C 288/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass unaufgeforderte Werbung per Telefax gegen § 1 UWG (gute Sitten im Wettbewerb) verstößt, da sie als aufgedrängte Reklame anzusehen ist. Erlaubt ist Fax-Werbung nur, wenn der Empfänger nicht nur am Inhalt, sondern auch an der Übermittlungsform interessiert ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) wendet sich gegen unaufgeforderte Werbung per Telefax eines Unternehmens. Er stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG, der unlauteren Wettbewerb verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Fax-Werbung als unlauter nach § 1 UWG eingestuft, da sie eine aufgedrängte Reklame darstellt. Solche Werbung ist nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung selbst hat – nicht nur am Inhalt.
c) Begründung des Gerichts: Die Richter argumentieren, dass unaufgeforderte Fax-Werbung den Empfänger belästigt (z. B. durch Kosten für Papier/Tinte oder Unterbrechung der Arbeit). Da der Empfänger die Übermittlungsform nicht gewünscht hat, verstößt sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine Ausnahme gilt nur bei konkretem Interesse des Empfängers an der Fax-Übertragung.