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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wechsel des Franchisenehmers (FN) unter bestimmten Voraussetzungen als Erwerb eines Handelsgeschäfts i. S. d. § 25 Abs. 1 HGB anzusehen ist, was zur Haftung für Altverbindlichkeiten führen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Dritter) begehrt die Inanspruchnahme des neuen Franchisenehmers für Altverbindlichkeiten des vorherigen Franchisenehmers. Grundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 HGB, der die Haftung beim Erwerb eines Handelsgeschäfts regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass ein Wechsel des Franchisenehmers im Rahmen eines Franchiseverhältnisses als Erwerb eines Handelsgeschäfts i. S. d. § 25 Abs. 1 HGB gelten kann. Voraussetzung ist, dass aus der Sicht der angeschlossenen Unternehmen (hier: der Franchisenehmer) wirtschaftlich betrachtet eine Person ausgewechselt wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der wirtschaftliche Kern des § 25 Abs. 1 HGB – der Schutz der Gläubiger vor einem schuldnerischen Wechsel – auch im Franchisekontext relevant ist. Wenn der neue Franchisenehmer das Geschäft des vorherigen in einer Weise übernimmt, die für die angeschlossenen Unternehmen (z. B. Lieferanten oder Kunden) als Wechsel der Person erscheint, liegt ein "Erwerb" im Sinne der Norm vor. Dies gilt selbst dann, wenn formaljuristisch keine direkte Rechtsnachfolge vorliegt. Die wirtschaftliche Betrachungsweise steht hier im Vordergrund.