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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 16 Abs. 1, 3 VVG nicht greift, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular eigenmächtig ausfüllt und dem Versicherungsnehmer (VN) nur zur Unterschrift – nicht zur Durchsicht – vorlegt. Die Fragen des Versicherers gelten dann nicht als zur Kenntnis des VN gelangt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer (aus dem Versicherungsvertrag) könnte gegenüber dem VN Anfechtungsrechte oder Leistungsfreiheit geltend machen, weil dieser angeblich Gefahrumstände nicht offengelegt hat. Dies stützt sich auf § 16 VVG, der eine Vermutung für die Kenntnisnahme des VN von den gestellten Fragen aufstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Vermutung des § 16 Abs. 1, 3 VVG nicht anwendbar ist, wenn der Versicherungsagent das Formular eigenmächtig ausfüllt und dem VN nicht zur Durchsicht, sondern nur zur Unterschrift vorlegt. In diesem Fall gelten die Fragen des Versicherers nicht als zur Kenntnis des VN gelangt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Vermutungswirkung des § 16 VVG voraussetzt, dass der VN die Fragen des Versicherers tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Wenn das Formular jedoch vom Agenten ohne Rücksprache ausgefüllt und dem VN nicht zur Prüfung vorgelegt wird, fehlt es an dieser Kenntnisnahme. Die bloße Unterschrift ohne Möglichkeit der Durchsicht reicht nicht aus, um die Vermutung auszulösen.