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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und für den Gekündigten erkennbar war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kündigende (Arbeitgeber) beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung zu beenden. Da diese Kündigung rechtsunwirksam ist, stellt sich die Frage, ob sie in eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung umgedeutet werden kann (§ 140 BGB). Der Arbeitgeber will also die Beendigung des Vertrags erreichen, allerdings nun auf dem Weg der ordentlichen Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung möglich ist, wenn:
- Der Kündigende Tatsachen vorgetragen hat, die darauf hindeuten, dass er den Vertrag auf jeden Fall beenden wollte (hypothetischer Wille).
- Dieser Wille für den Gekündigten (Arbeitnehmer) erkennbar war.
- sich aus der Erklärung ergibt, dass der Kündigende die Kündigung im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zumindest als ordentliche Kündigung zum nächsten möglichen Termin gewollt hätte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 140 BGB, der die Umdeutung einer unwirksamen Willenserklärung in eine wirksame erlaubt, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspricht. Maßgeblich sind dabei:
- Die wirtschaftlichen Folgen, die der Kündigende mit der Beendigung des Vertrags bezweckt hat (z. B. sofortige Trennung vs. Einhaltung der Frist).
- Die Erkennbarkeit dieses Willens für den Gekündigten.
- Das Prozessvorbringen des Kündigenden muss zeigen, dass er die Kündigung notfalls auch als ordentliche Kündigung verstanden wissen wollte.
Kernaussage: Eine unwirksame fristlose Kündigung kann in eine fristgerechte umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber klar erkennen lässt, dass er das Arbeitsverhältnis unbedingt beenden möchte – selbst wenn dies nur mit Frist möglich ist.