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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 03.09.1996 - 5 U 34/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Osnabrück, 23.01.1996 - 2 HO 126/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Franchisenehmer (FN) für Warenschwund haften muss, wenn er mögliche Kontrollen bei der Bestandsfeststellung versäumt und daher Ansprüche des Franchisegebers (FG) nicht widerlegen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisegeber (FG) verlangt vom Franchisenehmer (FN) Schadensersatz wegen Warenschwundes. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der FN seine Kontrollpflichten bei der Bestandsaufnahme vernachlässigt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem FG recht: Der FN muss für den Warenschwund aufkommen, da er seine Kontrollmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat und daher die Vorwürfe des FG nicht substantiiert widerlegen kann.

c) Begründung des Gerichts: Der FN hätte durch ordnungsgemäße Kontrollen den Warenschwund erkennen und ggf. beweisen können, dass er nicht dafür verantwortlich ist. Da er dies unterlassen hat, geht die Beweislosigkeit zu seinen Lasten.

KI INHALT
Franchisenehmer trägt das Risiko bei unterlassener Warenbestandskontrolle – Ansprüche bei Warenschwund können dann nicht substantiiert bestritten werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mankohaftung des FN
Haftung des FN für Warenschwund
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
WiB 97, 267 m.Anm. Haager
DB 96, 2176 LS
NORM
§ 276 BGB
§ 305 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.09.1996
AKTENZEICHEN
5 U 34/96
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0903.5U34.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
05.03.2021