Vorinstanz LG Düsseldorf, 30.03.2010 - 10 O 496/05 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich; der Senat weiche nicht von seiner im Urteil vom 29.11.1996 (16 U 18/96) vertretenen Rechtsauffassung ab; seinerzeit habe es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung gehandelt, bei der die Vereinbarung des Bestandspflegegeldes einen Gesichtspunkt für die Annahme eines zu diesem Zeitpunkt nicht mehr streitigen Handelsvertreterverhältnisses darstellte; nach der entsprechend der höchstrichterlichen Rspr. gebotenen Einzelfallbetrachtung sei dies hier anders zu bewerten.
zu der Entscheidung vgl. auch die Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Urt. v. 27.05.2016 - I-16 U 187/14 - Fonds Finanz -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsvermittler als Handelsmakler (HM) und nicht als Handelsvertreter (HV) einzustufen ist, wenn keine ständige Betrauung mit Bemühenspflicht vorliegt. Folglich stehen ihm weder ein Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB noch ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Die Abgrenzung zwischen HM und HV hängt vom Gesamtbild der Vertragsgestaltung und -durchführung ab, insbesondere von der Pflicht zum Tätigwerden und der Interessenwahrnehmungspflicht.
Zusammenfassung der Entscheidung (OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-16 U 133/10)
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Vermittler): Ein Versicherungsvermittler verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen Buchauszug (gemäß § 87c Abs. 2 HGB) sowie einen Ausgleichsanspruch (gemäß § 89b HGB).
- Beklagter (VU): Bestreitet die Ansprüche mit der Begründung, der Vermittler sei kein Handelsvertreter (HV), sondern ein Handelsmakler (HM), dem diese Ansprüche nicht zustehen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Handelsvertreterverhältnis: Der Vermittler ist kein HV, sondern ein Handelsmakler (HM) nach § 93 HGB, da:
- Keine ständige Betrauung (dauerhafte vertragliche Bindung mit Pflicht zum Tätigwerden) vorlag.
- Keine Bemühenspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB) oder Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB) bestand.
- Die Vertragsgestaltung (z. B. Bezeichnung als "Courtagezusage", Vergütung als "Courtage" statt "Provision") und -durchführung sprachen für einen Maklervertrag.
Kein Buchauszugsanspruch:
- Der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB setzt ein HV-Verhältnis voraus. Als HM hat der Vermittler keinen Anspruch auf Buchauszug.
- Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) scheitert, weil der Vermittler als HM selbst zur Führung eines Tagebuchs (§ 100 HGB) verpflichtet ist und alle notwendigen Unterlagen (Abrechnungen, Kontoauszüge) erhalten hat.
Kein Ausgleichsanspruch:
- Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB steht nur HV zu. Da der Vermittler kein HV ist, wurde die Klage hierauf abgewiesen.
Beschwerdewert:
- Bei einer Stufenklage (Auskunft vor Zahlung) ist für die Beschwer nur der Auskunftsanspruch maßgeblich.
- Der Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs ist nach freiem Ermessen zu bewerten; pauschale Angaben des VU (z. B. "20–30 €") widerlegen nicht substantiierte Darlegungen des Vermittlers.
c) Begründung des Gerichts
Abgrenzung HM vs. HV:
- HV: Ständige Betrauung mit Pflicht zum Tätigwerden (§ 84 Abs. 1 HGB) und Bemühenspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB).
- HM: Keine ständige Bindung, keine Tätigkeitspflicht (§ 93 HGB). Entscheidend ist das Gesamtbild (Vertragsgestaltung, Durchführung, Pflichten).
- Indizien für HM:
- Bezeichnung als "Makler" und "Courtage" (nicht "Provision").
- Fehlende typische HV-Pflichten (z. B. Nachrichtspflichten nach § 86 Abs. 2 HGB, Interessenwahrung nach § 86 Abs. 1, 2. HS HGB).
- Einseitiger Vertrag (nur VU verpflichtet zur Courtagezahlung, keine Gegenleistungspflicht des Vermittlers).
Kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB:
- Der Vermittler konnte sich die benötigten Informationen selbst beschaffen (z. B. durch eigene Aufzeichnungen oder vorliegende Abrechnungen).
- Das VU war nicht unverhältnismäßig belastet, aber der Anspruch scheiterte an den Voraussetzungen (keine entschuldbare Ungewissheit, keine Unzumutbarkeit der Selbstbeschaffung).
Kein Ausgleichsanspruch:
- § 89b HGB gilt nur für HV. Da der Vermittler als HM eingestuft wurde, entfiel der Anspruch.
Kernaussage
Die Entscheidung betont, dass die Abgrenzung zwischen Handelsmakler und Handelsvertreter von der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung abhängt. Fehlt die ständige Betrauung mit Tätigkeitspflicht, scheiden HV-typische Ansprüche (Buchauszug, Ausgleich) aus – selbst bei langfristiger Zusammenarbeit oder hoher Courtagezahlung. Die bloße Bezeichnung im Vertrag oder die Branchenüblichkeit reichen für die Qualifikation als HV nicht aus.