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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 118/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Berlin, 04.03.2009 - S 112 KR 369/07 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Regalauffüller trotz vertraglicher Vereinbarung als selbstständiger Agent abhängig beschäftigt ist, wenn er in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Die Sozialversicherungsträger können daher rückwirkend Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Säumniszuschläge festsetzen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Die Träger der Rentenversicherung (als zuständige Sozialversicherungsträger).
  • Was? Feststellung, dass die Tätigkeit eines Regalauffüllers als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, und damit verbundene Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) sowie Säumniszuschläge.
  • Von wem? Vom Auftraggeber (hier: Unternehmen, das Regalauffüller als vermeintlich Selbstständige beschäftigte).
  • Woraus? Aus der Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs. 1 SGB IV, der Prüfungen der Meldepflichten und Beitragszahlungen durch die Rentenversicherungsträger vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Regalauffüller abhängig beschäftigt war, obwohl im Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vereinbart wurde. Daher sind Sozialversicherungsbeiträge nachträglich fällig. Die Feststellung erfolgt durch Prüfbescheid (§ 28p SGB IV).


c) Begründung des Gerichts:

  1. Abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV):

    • Maßgeblich ist das tatsächliche Gesamtbild der Arbeitsleistung, nicht die formale Vertragsbezeichnung.
    • Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit, die vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegt (Zeit, Dauer, Ort, Art der Ausführung).
    • Bei Regalauffüllern handelt es sich um einfache Tätigkeiten, bei denen bereits die Eingliederung in die betriebliche Organisation (z. B. durch Weitergabe von Weisungen über Agenturen) die Abhängigkeit begründet.
  2. Keine Selbstständigkeit:

    • Merkmale wie eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte oder freie Arbeitszeiteinteilung lagen nicht vor.
    • Die Möglichkeit, Aufgaben an Familienmitglieder zu delegieren, schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus.
    • Die Kontrolle der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber spricht für Abhängigkeit.
  3. Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse:

    • Selbst wenn der Vertrag eine Selbstständigkeit vorsieht, gibt die gelebte Praxis den Ausschlag (z. B. Weisungsgebundenheit trotz Agenturmodell).

Rechtsfolgen: Die Sozialversicherungsträger können die ausstehenden Beiträge per Verwaltungsakt festsetzen (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

KI INHALT
Regalauffüller kann trotz selbstständiger Vereinbarung abhängig beschäftigt sein, wenn konkrete Weisungen erteilt werden. Abhängige Beschäftigung liegt vor bei Eingliederung in Betrieb und Weisungsrecht. Selbstständigkeit erfordert eigenes Unternehmerrisiko und freie Arbeitsgestaltung. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung abhängige Beschäftigung / selbständige Tätigkeit
Sozialversicherungspflicht
Regalauffüller
Merchandiser
Vereinbarung eines Servicevertrages auf selbständiger Basis
NORM
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Berlin-Brandenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.2012
AKTENZEICHEN
L 1 KR 118/09
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0330.L1KR118.09.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
07.05.2020