Vorinstanz LG Düsseldorf - 5 O 256/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Makler nur dann einen Anspruch auf Provision aus einer später unterzeichneten vorformulierten Erklärung („Kauf- und Verkaufsverpflichtung“) hat, wenn darin eindeutig auf die Provisionspflicht hingewiesen wird. Fehlt dieser Hinweis, ist das Provisionsversprechen unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden Provision aus einer später unterzeichneten vorformulierten Erklärung („Kauf- und Verkaufsverpflichtung“), obwohl er dem Kunden bereits zuvor einen Nachweis erbracht hatte, ohne dabei eine Provision zu verlangen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf verneinte den Provisionsanspruch, weil die Erklärung nicht ausdrücklich auf die Provisionspflicht hinwies. Ein wirksames Provisionsversprechen setze voraus, dass der Kunde in der vorformulierten Erklärung mit gebotener Deutlichkeit über die Provision informiert wird.
c) Begründung des Gerichts: Der Makler hatte den Nachweis zunächst unentgeltlich erbracht. Eine spätere, vorformulierte Erklärung mit Provisionsklausel sei nur wirksam, wenn der Kunde klar und unmissverständlich auf die neue Verpflichtung hingewiesen werde. Andernfalls fehle es an der notwendigen Transparenz, um den Kunden zu binden.