Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 182/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf - 5 O 256/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Makler nur dann einen Anspruch auf Provision aus einer später unterzeichneten vorformulierten Erklärung („Kauf- und Verkaufsverpflichtung“) hat, wenn darin eindeutig auf die Provisionspflicht hingewiesen wird. Fehlt dieser Hinweis, ist das Provisionsversprechen unwirksam.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden Provision aus einer später unterzeichneten vorformulierten Erklärung („Kauf- und Verkaufsverpflichtung“), obwohl er dem Kunden bereits zuvor einen Nachweis erbracht hatte, ohne dabei eine Provision zu verlangen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf verneinte den Provisionsanspruch, weil die Erklärung nicht ausdrücklich auf die Provisionspflicht hinwies. Ein wirksames Provisionsversprechen setze voraus, dass der Kunde in der vorformulierten Erklärung mit gebotener Deutlichkeit über die Provision informiert wird.

c) Begründung des Gerichts: Der Makler hatte den Nachweis zunächst unentgeltlich erbracht. Eine spätere, vorformulierte Erklärung mit Provisionsklausel sei nur wirksam, wenn der Kunde klar und unmissverständlich auf die neue Verpflichtung hingewiesen werde. Andernfalls fehle es an der notwendigen Transparenz, um den Kunden zu binden.

KI INHALT
Ein Makler kann nur dann eine Provision verlangen, wenn in einer späteren vorformulierten Erklärung mit Provisionsverpflichtung deutlich darauf hingewiesen wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an nachträgliche Provisionsvereinbarungen
NORM
§ 1 AGBG
§ 3 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 652 BGB
§ 781 BGB
§ 812 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.08.1996
AKTENZEICHEN
7 U 182/95
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1996:0816.7U182.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
05.03.2021