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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer kein Feststellungsinteresse für eine Klage hat, die ausschließlich die Feststellung eines vergangenen Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat, wenn sich daraus keine konkreten Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung reicht dafür nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) begehrt von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber die Feststellung, dass in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Klage stützt sich auf § 256 ZPO (Feststellungsklage).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Klage abgewiesen, da kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliege. Die bloße Möglichkeit, dass dem Kläger Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zustehen könnten, reicht nicht aus, um das Feststellungsinteresse zu bejahen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass ein Feststellungsinteresse nur dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Arbeitsverhältnisses konkrete rechtliche oder tatsächliche Folgen für Gegenwart oder Zukunft hat. Da der Kläger keine solchen Folgen dargelegt hat (z. B. aktuelle Streitigkeiten über Ansprüche), ist die Klage unzulässig. Das BAG bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (BAGE 85, 347).