Vorinstanz LG Bonn - 13 O 185/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass eine verschleierte Sachgründung vorliegt, wenn ein Gesellschafter seine Bareinlage zwar auf ein GmbH-Konto einzahlt, sich den Betrag aber kurz darauf als Vergütung für den Verkauf von Nutzungsrechten aus einem Franchisevertrag (FV) zurückzahlen lässt. Der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag über die Nutzungsrechte ist als Teil eines Umgehungsgeschäfts nichtig, während die dingliche Übertragung der Rechte auf die GmbH wirksam bleibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesellschafter einer GmbH in Gründung zahlt seine vertragliche Bareinlage von 50.000 DM auf ein separates Konto der GmbH ein, lässt sich diesen Betrag jedoch umgehend als Vergütung für den Verkauf von Nutzungsrechten aus einem Franchisevertrag (FV) von der GmbH zurückzahlen. Die Frage ist, ob dies eine verschleierte Sachgründung darstellt und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bejahte das Vorliegen einer verschleierten Sachgründung, da die Bareinlage wirtschaftlich durch die Rückzahlung als Vergütung für die Nutzungsrechte kompensiert wurde. Der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag über die Nutzungsrechte wurde als nichtig eingestuft, weil er Teil eines Umgehungsgeschäfts war. Die dingliche Übertragung der Nutzungsrechte auf die GmbH blieb jedoch wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der schnellen Rückzahlung der Bareinlage als Vergütung für die Nutzungsrechte einen Umgehungstatbestand (§ 19 Abs. 4 GmbHG a.F., heute § 19 Abs. 4 GmbHG n.F.). Der schuldrechtliche Vertrag war daher nichtig, da er gegen das Verbot der verschleierten Sachgründung verstieß. Die dingliche Übertragung der Rechte war jedoch nicht von der Nichtigkeit betroffen, da sie unabhängig vom schuldrechtlichen Grundgeschäft wirksam vollzogen wurde.