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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Kaufmann muss seinem im Ausland tätigen Reisevertreter die notwendigen Reisespesen vorschießen, selbst wenn dieser eigene Mittel besitzt. Unterlässt er dies trotz Mahnung und bringt den Vertreter dadurch in Bedrängnis, kann dieser den Dienstvertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisevertreter (Angestellter) verlangt von seinem Dienstherrn (Kaufmann) die Zahlung von Vorschüssen für Reisespesen im Ausland. Der Anspruch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Angestellten, der zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen im südeuropäischen Osten unterwegs ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Dienstherr verpflichtet ist, seinem Reisevertreter die erforderlichen Mittel im Voraus zu gewähren. Unterlässt er dies trotz wiederholter Mahnung und setzt den Vertreter dadurch im Ausland einer Notlage aus, berechtigt dies den Angestellten zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es selbstverständlich ist, dass ein Kaufmann seinen Reisevertreter nicht ohne die notwendigen finanziellen Mittel ins Ausland schicken darf. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst die Sicherstellung, dass der Angestellte seine Aufgaben erfüllen kann, ohne in finanzielle Bedrängnis zu geraten. Eine Pflichtverletzung in dieser Hinsicht stellt einen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsauflösung und Schadensersatz dar.