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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entschied 1993, dass eine Lizenzvereinbarung, die die Verwertungsrechte an den Teenage Mutant Hero Turtles räumlich auf Deutschland, Österreich und die Schweiz beschränkt, gegen das EU-Kartellverbot (Art. 85 Abs. 1 EGV, heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt und daher nichtig ist (Art. 85 Abs. 2 EGV).
a) Wer will was von wem woraus? Ein Lizenznehmer (Rechteinhaber der Teenage Mutant Hero Turtles) hatte die Verwertungsrechte an der Marke räumlich begrenzt auf D/A/CH an einen anderen Lizenznehmer übertragen. Die Frage war, ob diese räumliche Beschränkung kartellrechtswidrig ist.
b) Entscheidung des Gerichts: Das Gericht erklärte die Lizenzvereinbarung für nichtig, da die räumliche Beschränkung gegen das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV verstößt.
c) Begründung: Das Gericht sah in der räumlichen Beschränkung eine Wettbewerbsbeschränkung, die den Binnenmarkt behindert. Solche Beschränkungen sind nach EU-Kartellrecht grundsätzlich verboten, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Freistellung (die hier nicht vorlagen). Daher war die Vereinbarung gemäß Art. 85 Abs. 2 EGV nichtig.