Vorinstanz LG Leipzig, 27.09.1996 - 13 O 2962/96 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass ein Makleralleinauftrag mit einer Aufwandsentschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrags notariell beurkundet werden muss, wenn die Entschädigung mehr als 10 % der üblichen Käuferprovision beträgt. Die Begründung liegt im wirtschaftlichen Druck, der durch eine solche Regelung auf den Verkäufer ausgeübt wird, den Verkauf zu vollziehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler und ein Grundstückseigentümer haben einen Makleralleinauftrag vereinbart. Dieser sieht vor, dass der Eigentümer dem Makler eine Aufwandsentschädigung zahlen muss, falls der angestrebte Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommt. Der Makler verlangt diese Entschädigung vom Eigentümer auf Basis des vertraglichen Makleralleinauftrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden urteilte, dass ein solcher Maklervertrag der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB bedarf, wenn die vereinbarte Aufwandsentschädigung mehr als 10 % der üblichen Käuferprovision ausmacht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine solche Regelung wirtschaftlichen Druck auf den Grundstückseigentümer ausübt, den Verkauf zu vollziehen. Dieser Druck entsteht, weil der Eigentümer im Fall des Scheiterns des Kaufvertrags eine hohe Entschädigung zahlen müsste. Eine solche Vereinbarung berührt daher die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und unterfällt damit dem Formzwang des § 313 BGB, der für Grundstücksgeschäfte die notarielle Beurkundung vorschreibt.