Vorinstanz LAG Düsseldorf, 13.07.1976 - 5 Sa 446/76 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber nur dann wirksam auf ein Wettbewerbsverbot verzichten oder sich davon lossagen kann, wenn er unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine Karenzentschädigung mehr zahlen will und den Arbeitnehmer sofort von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbindet. Solange der Arbeitgeber sich Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält, ist die Erklärung unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN).
- Streitgegenstand: Wirksamkeit der Lossagung des AG von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gem. § 75 Abs. 1 HGB oder eines Verzichts gem. § 75a HGB.
- Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann der AG sich wirksam von dem Wettbewerbsverbot lösen oder darauf verzichten?
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine wirksame Lossagung oder ein Verzicht des AG nur dann vorliegt, wenn dieser eindeutig und zweifelsfrei erklärt:
- Er wird keine Karenzentschädigung mehr zahlen.
- Der AN wird sofort von seinen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbunden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Erklärung des AG muss klar und unambig sein.
- Zweifel an der Entbindungswirkung (z. B. wenn sich der AG Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält) führen zur Unwirksamkeit der Lossagung/des Verzichts.
- Der Schutz des AN erfordert eine eindeutige Rechtslage, da dieser sonst unsicher wäre, ob er dem Wettbewerbsverbot weiter unterliegt oder nicht.