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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin hat entschieden, dass eine 20-jährige Grundlaufzeit mit automatischer 5-Jahres-Verlängerung in einem formularmäßigen Tankstellenvertrag den Tankstellenhalter (TStH) unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist unwirksam, woraufhin der TStH den Vertrag nach § 89 HGB ordentlich kündigen kann. Eine Reduktion der Klausel auf eine zulässige Bindungsdauer scheidet aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenhalter (TStH) wendet sich gegen eine Laufzeitklausel in einem formularmäßigen Tankstellenvertrag eines Unternehmens (U). Die Klausel sieht eine Grundlaufzeit von 20 Jahren mit anschließender automatischer Verlängerung um jeweils 5 Jahre vor. Der TStH beanstandet diese Regelung als unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG (heute: § 307 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin hat die Laufzeitklausel für unwirksam erklärt, da sie den TStH unangemessen benachteiligt. Eine Anpassung der Klausel auf eine höchstzulässige Bindungsdauer (z. B. durch Reduktion) kommt nicht in Betracht. Stattdessen kann der TStH den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 89 HGB ordentlich kündigen.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel ist wegen ihrer langen Bindungsdauer und der automatischen Verlängerung unangemessen i. S. d. § 9 AGBG. Eine solche Regelung beschränkt die wirtschaftliche Freiheit des TStH übermäßig, ohne dass ein sachlicher Grund für die lange Bindung ersichtlich ist. Da die Klausel unwirksam ist, greift die gesetzliche Regelung des § 89 HGB ein, die eine ordentliche Kündigung ermöglicht. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil dies dem Schutzzweck des AGB-Rechts zuwiderlaufen würde.