Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 16.10.1928 - 54 II 375

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entschied am 16.10.1928 (54 II 375), dass ein Vertrag über das Alleinvertriebsrecht für einen Massageapparat in einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Dauer als agenturähnliches Vertretungsverhältnis zu qualifizieren ist, das mit dem Tod des Vertreters erlischt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Hersteller oder Inhaber des Massageapparats) hatte einer anderen Partei (dem Vertreter) das Alleinvertriebsrecht für den Apparat in einem bestimmten Gebiet für eine feste Dauer eingeräumt. Streitig war die rechtliche Einordnung dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere ob es sich um ein agenturähnliches Vertretungsverhältnis handelt und ob dieses mit dem Tod des Vertreters endet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht qualifizierte den Vertrag als agenturähnliches Vertretungsverhältnis und stellte fest, dass ein solches Verhältnis mit dem Tod des Vertreters erlischt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtliche Qualifikation (Erw. 2): Das Gericht prüfte die konkreten Vertragsabmachungen und kam zum Schluss, dass es sich um ein agenturähnliches Vertretungsverhältnis handelt. Massgebend waren dabei die vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere die exklusive Vertriebsbefugnis in einem abgegrenzten Gebiet.
  • Erlöschen mit dem Tod (Erw. 3): Das Gericht begründete, dass ein solches Vertretungsverhältnis höchstpersönlicher Natur ist und daher nicht auf die Erben des Vertreters übergeht, sondern mit dessen Tod endet. Dies entspricht den Grundsätzen des Agenturrechts, wonach solche Verträge typischerweise an die Person des Vertreters gebunden sind.
KI INHALT
Vertrag über Alleinvertriebsrecht für Massageapparat: rechtliche Qualifikation und agenturähnliches Vertretungsverhältnis, das mit Tod des Vertreters erlischt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Alleinvertriebsrechts
Tod des Vertreters
FUNDSTELLE
BGE 54, II, 375
NORM
Art. 405 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1928
AKTENZEICHEN
54 II 375
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019