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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entschied am 16.10.1928 (54 II 375), dass ein Vertrag über das Alleinvertriebsrecht für einen Massageapparat in einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Dauer als agenturähnliches Vertretungsverhältnis zu qualifizieren ist, das mit dem Tod des Vertreters erlischt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Hersteller oder Inhaber des Massageapparats) hatte einer anderen Partei (dem Vertreter) das Alleinvertriebsrecht für den Apparat in einem bestimmten Gebiet für eine feste Dauer eingeräumt. Streitig war die rechtliche Einordnung dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere ob es sich um ein agenturähnliches Vertretungsverhältnis handelt und ob dieses mit dem Tod des Vertreters endet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht qualifizierte den Vertrag als agenturähnliches Vertretungsverhältnis und stellte fest, dass ein solches Verhältnis mit dem Tod des Vertreters erlischt.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtliche Qualifikation (Erw. 2): Das Gericht prüfte die konkreten Vertragsabmachungen und kam zum Schluss, dass es sich um ein agenturähnliches Vertretungsverhältnis handelt. Massgebend waren dabei die vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere die exklusive Vertriebsbefugnis in einem abgegrenzten Gebiet.
- Erlöschen mit dem Tod (Erw. 3): Das Gericht begründete, dass ein solches Vertretungsverhältnis höchstpersönlicher Natur ist und daher nicht auf die Erben des Vertreters übergeht, sondern mit dessen Tod endet. Dies entspricht den Grundsätzen des Agenturrechts, wonach solche Verträge typischerweise an die Person des Vertreters gebunden sind.