Vorinstanzen OLG Nürnberg, 07.05.1986 - 4 U 3494/85 -; LG Nürnberg-Fürth, 19.09.1985 - 4 O 1267/85 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes als entschädigungsfähiger wirtschaftlicher Nachteil anzusehen ist, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber aufgrund von gegen diesen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Entzug der Fahrerlaubnis eines Außendienstmitarbeiters) unzumutbar wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) – hier ein im Außendienst tätiger Vertriebsbeauftragter – begehrt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Der Arbeitsplatzverlust trat ein, weil dem AN aufgrund einer Strafverfolgungsmaßnahme (Sicherstellung der Fahrerlaubnis) die Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich wurde, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar machte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes in einem solchen Fall als entschädigungsfähiger wirtschaftlicher Nachteil anzuerkennen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Strafverfolgungsmaßnahme (hier der Entzug der Fahrerlaubnis) direkt die berufliche Tätigkeit des AN betraf und die Weiterbeschäftigung für den AG unzumutbar machte. Da der Arbeitsplatzverlust somit eine unmittelbare Folge der Maßnahme war, ist er als wirtschaftlicher Nachteil zu ersetzen.