Vorinstanz LAG Köln, 25.10.1994 - 9 Sa 774/94 -; ArbG Bonn, 14.04.1994 - 5 Ca 3385/93 -
vgl. dazu auch LAG Köln, 28.04.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer nicht allein durch die Nichtausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber zum freien Dienstnehmer wird. Eine Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein freies Mitarbeiterverhältnis erfordert eine eindeutige Vereinbarung; die bloße Bezeichnung als "freies Mitarbeiterverhältnis" reicht nicht aus. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Organisation.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Dozentin (AN) klagt gegen ihren Arbeitgeber (AG) auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Der AG behauptet, es handele sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis, da er sein Weisungsrecht nicht ausübe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Dozentin Arbeitnehmerin ist. Die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts oder die Bezeichnung als "freies Mitarbeiterverhältnis" ändert nichts am Status als Arbeitnehmer, solange die persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die betriebliche Organisation bestehen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Schutzwirkung des Arbeitsrechts gebietet, dass bei persönlicher Abhängigkeit und Eingliederung ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung.
- Eine Umwandlung in ein freies Mitarbeiterverhältnis erfordert eine unzweideutige Vereinbarung und eine tatsächliche Veränderung der Arbeitsbedingungen (keine Eingliederung mehr).
- Die bloke Nichtausübung des Weisungsrechts reicht nicht aus, um den Status zu ändern.